Mittwoch, 12. Februar 2020

Prospekthaftung: Aufklärungs- und Offenlegungspflichten

Offenlegung auch von vor Beitritt eines Anlegers gewährten Sondervorteile zu Gunsten eines Gründungsgesellschafters

Prof. Dr. Hervé Edelmann, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Thümmel, Schütze & Partner

 

In seiner Entscheidung vom 19.11.2019, Az. II ZR 306/18, erinnert der Bundesgerichtshof zunächst daran, dass der Anleger in einem Prospekt über alle Umstände, die für seine Entschließung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, sachlich richtig und vollständig zu unterrichten sei. Hierzu gehöre auch eine Darstellung der wesentlichen kapitalmäßigen und personellen Verflechtungen zwischen einerseits der Fondsgesellschaft, ihren Geschäftsführern und beherrschenden Gesellschaftern, und andererseits dem Unternehmen sowie dessen Geschäftsführern und beherrschenden Gesellschaftern, in deren Hand die Beteiligungsgesellschaft die nach dem Prospekt durchzuführenden Vorgaben ganz oder wesentlich gelegt hat, und die Aufklärung über die diesem Personenkreis gewährten Sonderzuwendungen oder Sondervorteile (Rn. 8).

 

Sodann weist der Bundesgerichtshof darauf hin, dass im Hinblick darauf, dass allein schon kapitalmäßige und personelle Verflechtungen die Gefahr einer Interessenkollision zum Nachteil der Anleger hervorrufen können, die Aufklärungspflicht ohne Unterschied alle Zuwendungen an die Gesellschafter und ihre Unternehmen außerhalb des Gesellschaftsvertrages ergreift, wobei es keine Rolle für die Aufklärungspflicht spiele, ob die Konditionen des zugrundeliegenden Geschäfts üblich waren und der Gesellschaft tatsächlich keine Nachteile oder sogar Vorteile gebracht haben (Rn. 9).

 

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Hierauf aufbauend führt der Bundesgerichtshof weiter aus, dass zu einem richtigen Bild über die Beteiligung auch das Wissen darüber gehört, dass dem Gründungsgesellschafter die konkrete Chance eröffnet wird, zu Lasten des Vermögens der Beteiligungsgesellschaft erhebliche finanzielle Sondervorteile zu erlangen, weswegen einem Gründungsgesellschafter bereits gewährte Sondervorteile im Emissionsprospekt auch dann offengelegt werden müssen, wenn sie bereits vor dem Beitritt eines Anlegers erfolgt sind, aber im Zusammenhang mit dem Anlageprojekt stehen (Rn. 10). 


Beitragsnummer: 5138

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