Montag, 17. Februar 2020

Kurzfristige Erinnerung: Beschwerdebericht zum 01.03.2020

Wertpapier(neben)dienstleistungen und Beschwerdegründe erstmals im Beschwerdebericht nach Art. 26. Abs. 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 zum 01.03.2020 für das

Manuel Regent, Compliance-Beauftragter, Internationales Bankhaus Bodensee AG

 

Am 19.04.2018 wurde das Rundschreiben 05/2018 (WA) – MaComp veröffentlicht, welches in BT 12 Beschwerdemanagement und Beschwerdebericht nach Art. 26 DV weitere Pflichten bzw. eine zusätzliche Berichtspflicht im Zusammenhang mit Beschwerden zu Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen enthält. 

 

SEMINARTIPP

Aufsichtskonforme Beschwerdebearbeitung: Mehrwert für Kunde & Bank, 13.05.2020, Frankfurt/M.

 



Die MaComp hatten für die erstmalige Abgabe zum 01.03.2019 für das Kalenderjahr 2018 Erleichterungsregelungen vorgesehen. Zum einen mussten die Beschwerden nicht nach den einzelnen Wertpapier(neben)dienstleistungen aufgegliedert werden (Abschnitt A). Des Weiteren war es im Rahmen der erstmaligen Abgabe nicht erforderlich die Beschwerdegründe (Abschnitt B) aufzuführen.

 

 

Diese Erleichterungsregelungen können für die jetzige Abgabe nicht mehr genutzt werden. Der Beschwerdebericht für 2019 hat die nachfolgenden Angaben zu enthalten:

 

BUCHTIPP

Neitzert (Hrsg.), Handbuch Beschwerdemanagement, 2. Aufl. 2019.

 



Abschnitt A: 

  • Anzahl der Beschwerden, gesamt und aufgeschlüsselt nach den einzelnen Wertpapierdienst- und Wertpapiernebendienstleitungen,
  • in zusammengefasster Form die Angabe des Bearbeitungsstandes zum 31.12. des Kalenderjahres
  • Angaben dazu, wie viele Beschwerden für den Beschwerdeführer zumindest teilweise erfolgreich erledigt wurden, Anzahl der Kulanzzahlungen sowie anhängige Gerichts- und Schlichtungsverfahren

 

Abschnitt B:

Übersicht über die Beschwerdegründe unter Angabe der jeweiligen Fallzahlen aufgeschlüsselt nach den nachfolgenden Beschwerdegründen:

  • „Auftragsausführung (Erfassung, Durchführung einschließlich Best Execution, Abrechnung)“, 
  • „Aufzeichnungspflichten (z. B. Geeignetheitserklärung)“, 
  • „Einholung von Kundeninformationen“, 
  • „Empfehlung (Geeignetheit)“, 
  • „Entgelte, Gebühren, Kosten, Zuwendungen“, 
  • „Interessenkonflikte (Vermeidung, Management, Offenlegung)“, 
  • „Risikoaufklärung“, 
  • „Sekundärmarkt (Preisstellung, Quotierung)“, 
  • „Verwahrung, Verwaltung“ und
  • „Sonstiges“

 

Abschnitt C:

Angaben zu mit Beschwerden zusammenhängenden personellen und organisatorischen Konsequenzen.

 

Denken Sie bitte kurzfristig an die notwendigen Ergänzungen für den Beschwerdebericht zum 01.03.2020 für das Kalenderjahr 2019!


PRAXISTIPPS

  • Überprüfung des Beschwerdemanagements und der dazugehörigen Prozesse im Hinblick auf die Anforderungen BT 12.2. MaComp.
  • Vorbereitende Aktivitäten im Hinblick auf den zu erstellenden Beschwerdebericht.
  • Notwendige Ergänzungen erforderlich?
  • Qualitätssicherung vor Abgabe des Beschwerdeberichts.
  • Fristgerechte Abgabe des Beschwerdeberichts zum 01.03.2020.
  • Fortlaufende Analyse der Kundenbeschwerden.

Beitragsnummer: 5155

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