Donnerstag, 5. März 2020

Widerspruch des Kunden gegen Einführung von Verwahrentgelten

Handlungsoptionen der Kreditinstitute bei verweigerter Mitwirkung der Kunden bei Vereinbarung von Verwahrentgelten

Davor Brcic, B.A., Syndikusrechtsanwalt, Bereichsleiter Recht VR Bank Tübingen,

Dr. Roman Jordans, LL.M. (NZ), Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, CBH Rechtsanwälte, Köln

 

Einleitung

Das Phänomen Niedrigzins bzw. Negativzins beschäftigt die Wirtschaft und insbesondere die Kreditinstitute nunmehr seit einigen Jahren. Für das Aktivgeschäft der Banken stellen sich hierbei interessante Fragen, insbesondere ob es bei variabel verzinsten Darlehen mit negativen Referenzzinssätzen zu einem Margenverzehr kommt oder ein Margenerhalt möglich ist.

Im Passivgeschäft der Banken ist von essentiellem Interesse, ob bestehende Zinszahlungspflichten insbesondere bei variabel gestalteten Produkten dazu führen können, dass ein negativer Referenzzinssatz an den Kunden weiterbelastet werden kann. Dies gilt insbesondere, da die Einlagenfazilität der Europäischen Zentralbank (EZB) seit einiger Zeit negativ ist und derzeit bei -0,5 % verharrt. Hier stellt sich die Frage, ob dies automatisch geschehen kann oder ob es jedenfalls vereinbart werden kann.

Literatur und Rechtsprechung fangen erst zaghaft an, sich mit dem Thema zu beschäftigen. Das erste Urteil[1] des Landgerichts Tübingen, das sich hiermit beschäftigt, differenziert nach Art des Produkts, kommt aber zu dem Ergebnis, dass ein automatisches Absinken des Zinses AGB-rechtlich nicht zulässig ist.

Im Wege einer Vereinbarung kann aber ein negativer Zins bzw. ein Verwahrentgelt herbeigeführt werden.

 

Differenzierung nach Produkten

Die Berechnung negativer Zinsen bzw. Verwahrentgelte auf Kundeneinlagen ist juristisch grundsätzlich möglich.[2] Eine Ausnahme hiervon bilden jedoch Spareinlagen und Altersvorsorgeverträge nach dem Altersvermögensgesetz. In diesen Fällen ist eine Vereinbarung von negativen Zinsen bzw. Verwahrentgelten nicht möglich. Hinsichtlich der rechtlichen Voraussetzungen für eine Berechnung von negativen Zinsen bzw. Verwahrentgelten ist zwischen Einlagenkonten (Tagesgelder, Geldmarktkonten) einerseits und Sichteinlagen mit Zahlungsverkehrsfunktion (Girokonto) zu unterscheiden.

 

Girokonto 

Girokonten dienen in der Praxis mehreren Zwecken. In Erster Linie dient es dem Kontoinhaber zu Abwicklung des Zahlungsverkehrs. Ist ein entsprechendes Guthaben vorhanden, dient ein Girokonto allerdings auch der – unregelmäßigen – Verwahrung des jeweils gutgeschriebenen Guthabens. Rechtlich betrachtet kommt bei der Eröffnung eines Girokontos neben einem Zahlungsdiensterahmenvertrag, auch ein unregelmäßiger Verwahrvertrag nach § 700 BGB zustande, der sich sowohl aus Verwahrungs- und Darlehenselementen zusammensetzt.[3]

Bei Girokonten steht für eine Bank grundsätzlich das Darlehenselement im Vordergrund, so dass der unregelmäßigen Verwahrung von Kontokorrentkonten in der Bankpraxis eher eine untergeordnete Rolle zukommt. Der Kunde gibt der Bank rechtlich betrachtet ein Darlehen über das Kontoguthaben, das die Bank zur Ausreichung von Krediten verwenden kann und das bei Kontokorrentkonten nur deswegen nicht oder nur gering verzinst wird, weil es täglich fällig ist.[4] Mit Blick auf das gegenwärtige volkswirtschaftliche Umfeld ist festzustellen, dass die von den Banken aus dem Einlagengeschäft erlangte Liquidität grundsätzlich keine Leistung darstellt, die von den Banken ökonomisch rational zur Finanzierung ihres Aktivgeschäfts nachgefragt wird.[5] In diesem volkswirtschaftlichen Szenario überwiegt somit das Interesse des Kunden an der sicheren Verwahrung seiner Gelder (Einlagensicherungssysteme). Diese Betrachtung rechtfertigt es im Einlagengeschäft, juristisch von einer echten Verwahrung
(§ 688 BGB) auszugehen, so dass folgerichtig auch eine Vergütungspflicht des Hinterlegers zu vermuten ist.[6]

 

Rechtliche Voraussetzung, um neben einem Kontoführungsentgelt auch ein Verwahrentgelt zu erheben, ist der Abschluss einer ausdrücklichen Vereinbarung mit den Kunden, die eine solche Möglichkeit vorsieht.[7] Im Neukundengeschäft z. B. bei der Kontoeröffnung kann eine solche Vereinbarung formularmäßig getroffen werden. Zu achten ist hierbei jedoch darauf, dass die Möglichkeit zur Erhebung eines Verwahrentgelt optisch hervorgehoben sein sollte, um auf diese Weise dem AGB-rechtlichen Überraschungseinwand entgegenzuwirken. Bei Bestandskunden sieht dies in der Bankpraxis jedoch schwieriger aus. Diese Kunden sollten daher zunächst einmal über die derzeitige Situation am Geldmarkt informiert werden. Anschließend sollte mit den betroffenen Kunden eine Verwahrentgeltvereinbarung getroffen werden. Eine denkbare Möglichkeit zur Vereinbarung von Verwahrentgeltklauseln stellt die Einführung einer solchen Klausel mit zweimonatiger Widerspruchsmöglichkeit auf der Grundlage von § 675g BGB dar. Wenn sich Bestandskunden alldem verweigern, ist die finale Durchsetzung von Verwahrentgelten im Bestandskundengeschäft nur noch durch Änderungskündigung möglich.[8]

 

Kontrovers wird in diesem Zusammenhang diskutiert, ob zulässig ist bei Girokonten ein Kontoführungsentgelt und Verwahrentgelt „nebeneinander“ zu verlangen bzw. ob es sich bei einer derartigen Konstellation um eine unzulässige doppelte Bepreisung handelt. In einem rechtlich bemerkenswerten Urteil hat sich das LG Tübingen[9] auf den Standpunkt gestellt, dass ein Kontoführungsentgelt und ein Verwahrentgelt nicht nebeneinander erhoben werden dürfen. Hinsichtlich der Verwahrung läge ansonsten eine unzulässige doppelte Bepreisung der gleichen Leistung vor.[10] In der Sache ist das Urteil des LG Tübingen im Ergebnis als falsch anzusehen. Banken haben bislang für die Verwahrung von Guthaben gar kein Entgelt beansprucht. Ein solches wurde bislang auch nicht in das Kontoführungsentgelt eingepreist, sondern durch das Darlehenselement dahingehend kompensiert, so dass für die Verwahrung kein Entgelt verlangt werden brauchte. Aber selbst, wenn man meint, dass ein Verwahrentgelt bislang schon Bestandteil des Kontoführungsentgelts gewesen ist, spricht im Ergebnis rechtlich nichts dagegen, beide Entgeltpositionen zu trennen und als aufgespaltene Hauptleistungsentgelte gesondert zu erheben.

 

Tagesgeld, Geldmarktkonto

Die dem Einlagengeschäft der Banken zu Grunde liegende Vertragsbeziehung bei Sichteinlagen, insbesondere Guthaben auf Geldmarkt- und Tagesgeldkonten, wird rechtlich betrachtet als unregelmäßiger Verwahrvertrag nach § 700 BGB eingeordnet.[11] Rechtlich ist auch bei diesen Kontenformen zur Berechnung von Negativzinsen bzw. Verwahrentgelten eine Vertragsgrundlage, die einen Hinweis auf den Vertragscharakter als Typenmischvertrag enthält und aus der die Möglichkeit der Berechnung negativer Zinsen unmissverständlich hervorgeht.[12] Insoweit ist bereits auf die Begründung unter Ziffer 1 (Girokonten) zu verweisen, wonach im gegenwärtigen Zinsumfeld das Interesse des Bankkunden an einer sicheren Verwahrung seiner Gelder überwiegt. Die Vereinbarung negativer Zinsen bzw. eines Verwahrentgelt bei Hereinnahme von Kundengeldern bei Tages- und Geldmarktkonten ist unter diesen Rahmenbedingungen als Einigung über die Merkmale eines regelmäßigen Verwahrungsvertrages zu verstehen. Weil nach einer Zinswende auch positive Zinsen gezahlt werden sollen, liegt schuldrechtlich betrachtet ein Typenmischvertrag aus echter Verwahrung einerseits und Darlehen bzw. unregelmäßiger Verwahrung andererseits vor.[13]

 

In der Praxis unproblematisch sind Vereinbarungen im Neukundengeschäft. Hier sind in der Praxis lediglich die Vertragsformulare anzupassen. Bei Bestandskunden besteht die Möglichkeit, entweder die Altverträge ordentlich zu kündigen und den Kunden ein neues Vertragsangebot zu unterbreiten oder einen Änderungsvertrag mit den Bestandskunden zu schließen.[14] Hierbei muss der rechtsgeschäftliche Wille, die Vertragsgrundlagen der Kundenbeziehung zu ändern, also die bisherige Vertragsbeziehung in einen Typenmischvertrag eigener Art zu überführen und die Berechnung negativer Zinsen bzw. eines Verwahrentgelt mit dem Kunden zu vereinbaren, unzweideutig zum Ausdruck kommen. Hierfür ist eine Annahmeerklärung des Kunden erforderlich. Ob diese schriftlich, in Textform (z. B. per E-Mail), mündlich oder konkludent vom Kunden eingeholt wird, ist rechtlich betrachtet nicht relevant, sondern lediglich eine Frage der späteren Beweisbarkeit durch die Bank.[15]

 

Sparbuch – Besonderheit Zinszahlungspflicht der Sparkassen

Sparbücher sind urkundlich verbriefte Einlagen mit einer unbestimmten Fälligkeit und einer Kündigungsfrist von drei Monaten. Vereinfacht gesprochen handelt es sich bei einem „klassischen“ Sparbuch um einen „umgekehrten Darlehensvertrag“, bei dem der Kunde seiner Bank ein Darlehen in Höhe der jeweiligen Spareinlage gewährt. Rechtlich betrachtet handelt es sich bei dem einem Sparbuch zu Grunde liegenden Sparvertrag nach herrschender Meinung um einen Darlehensvertrag und nicht um eine Verwahrung nach § 700 BGB, so dass bei dieser Einlageform die Berechnung von negativen Zinsen nicht möglich sein dürfte.[16] Dies liegt im Ergebnis daran, dass das Darlehensrecht bereits dem Wortlaut nach von einer Zinszahlungspflicht des Darlehensnehmers ausgeht (vgl. § 488 BGB). Die Vereinbarung eines Verwahrentgelts scheidet aus, da die Regelungen der (unechten) Verwahrung bei einem Sparbuch keine Anwendung finden.

 

Im Zusammenhang mit der Berechnung von Negativzinsen bzw. Verwahrentgelten wird insbesondere für den Sparkassensektor diskutiert, ob die Erhebung von Negativzinsen bzw. Verwahrentgelten für Sparkassen unzulässig ist.[17] Diese Ansicht wird zurückgeführt auf den durch die Sparkassengesetze der Länder definierten Auftrag der Sparkassen, der diese zur Bereitstellung von Möglichkeiten zur Ersparnisbildung verpflichtet.[18] Nach dieser Ansicht
würde dieser gesetzliche Zweck verfehlt werden, wenn eine Sparkasse mit der Festlegung von Negativzinsen die Ersparnisbildung im Wege der klassischen Spareinlage konterkariere. Im Ergebnis überzeugt eine solche Auffassung nicht. Aus dem öffentlich-rechtlichen Auftrag der Sparkassen lässt sich kein Verbot der Weitergabe von Negativzinsen ableiten.[19] Der öffentliche Auftrag der Sparkassen kann nur im Rahmen einer mindestens kostendeckenden Geschäftspolitik erfüllt werden. Ein Verbot, wodurch Sparkassen letztlich dazu angehalten werden, keine Negativzinsen oder Verwahrentgelte zu erheben, würde im Ergebnis dazu führen, dass Sparkassen auf Dauer nicht mehr im Wettbewerb bestehen könnten und ihre Aufgaben bzw. deren öffentlichen Auftrag überhaupt nicht mehr erfüllen könnten.[20]

 

SEMINARTIPPS

Einführung Negative Zinsen & Verwahrentgelte, 11.05.2020, Frankfurt/M.

(Un)Zulässige Bankentgelte, 24.11.2020, Frankfurt/M.

 

Handlungsoptionen der Kreditwirtschaft – Übernahme Kosten oder Einführung Verwahrentgelte

Die Kreditwirtschaft kann natürlich theoretisch die anfallenden Kosten, die aus der Zahlungspflicht der Einlagenfazilität bei der EZB resultieren, selbst tragen. Dies wird aber bei zunehmender Dauer die einzelnen Häuser an die Grenzen der wirtschaftlichen Belastungsfähigkeit bringen.

 

Vor dem Hintergrund, dass die wohl herrschende Meinung davon ausgeht, dass sich Verwahrentgelte jedenfalls für Neukunden vereinbaren lassen und mit Bestandskunden (für die Zukunft) vereinbart werden können, ist die Einführung von Verwahrentgelten naheliegend. Auch hierbei stellen sich interessante Folgefragen, etwa wie dies vereinbart wird.

Auch ist relevant, ob es Unterschiede zwischen Verbrauchern und Unternehmern bzw. Kaufleuten im Sinne des HGB gibt. Mit letzteren kommt möglicherweise die Vereinbarung im Wege eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens in Betracht. Auch ist die Frage, wie man eine Vereinbarung gestaltet, etwa ob mit Verwahrentgelt-Gleitklauseln gearbeitet wird oder wie ansonsten bei Änderungen der EZB-Einlagenfazilität Änderungen der Belastungen der Kunden weitergegeben werden sollen.

 

Handlungsoptionen der Kreditwirtschaft bei verweigerter Mitwirkung des Kunden

Nach dem Vorgesagten ist nach derzeit herrschender Meinung eine Mitwirkung des Kunden bei Vereinbarung eines Verwahrentgelts erforderlich. Es braucht nicht viel Phantasie, um davon auszugehen, dass nicht jeder Kunde bereit sein wird, eine solche Vereinbarung mit seinem Kreditinstitut zu treffen. Daher stellt sich die Folgefrage, wie Banken damit umgehen, wenn Kunden hier die Mitwirkung an einer entsprechenden Vereinbarung verweigern.

Ultima Ratio wird aus Sicht der Bank die Kündigung der Geschäftsbeziehung oder die Kündigung des jeweiligen Kontos sein, auf dem sich ein Guthaben befindet, das dem Verwahrentgelt hätte unterworfen werden sollen.

 

Nr. 19 (1) der AGB der Banken enthält eine Klausel, wonach eine (ordentliche) Kündigung der Geschäftebeziehung durch die Bank jederzeit unter Einhaltung einer angemessenen Frist möglich ist. In Nr. 19 (3) ist die – hier wohl nicht einschlägige – Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung geregelt.

Ähnliches gilt für die AGB der Sparkassen – hier ist die ordentliche Kündigung in Nr. 26 (1) geregelt, setzt aber einen sachgerechten Grund für die Kündigung der Sparkasse voraus – dazu sogleich. Auch die AGB der Sparkassen kennen in Nr. 26 (2) bei Vorliegen eines wichtigen Grunds die – wiederum für die hier interessierenden Sachverhalte wohl nicht einschlägige – außerordentliche Kündigung.

 

Für Sparkassen ist daher zum einen zu fragen, ob ein sachgerechter Grund für die Kündigung vorliegt und zum anderen, ob nicht der Kontrahierungszwang, der in (meist) § 5 der Sparkassenverordnungen der Länder niedergelegt ist, eine Kündigung erschwert. Die Rechtsprechung hat sich hiermit bisher noch nicht oft beschäftigt.

 

Ein Urteil des OLG Naumburg[21] geht aber davon aus, dass es einen für die Kündigung erforderlichen wichtigen Grund darstellt, wenn eine wesentliche Änderung der Verhältnisse vorliegt. Die im Zusammenhang mit § 314 BGB entwickelten Grundsätze seien auf § 5 Sparkassenverordnung übertragbar. Danach ist die Fortsetzung eines Dauerschuldverhältnisses nicht mehr zumutbar, wenn es zu Äquivalenzstörungen etwa infolge von Geldentwertung oder Kostensteigerungen kommt. Dies ist in der vorliegenden Situation der Fall, so dass sich mit den zu § 314 BGB entwickelten Argumenten sowohl im Hinblick auf die Kündigungsregelung in den AGB als auch im Hinblick auf § 5 Sparkassenverordnung argumentieren lässt.

 

Es bleibt die Frage, ob man den Kunden dann nach erfolgter Kündigung des Girokontos gleichwohl ein neues Konto eröffnen muss, sei es ein Konto gemäß Kontrahierungszwang nach § 5 Sparkassenverordnung, sei es ein Basiskonto nach § 41 ZKG. Die Frage wird im Grundsatz zu bejahen sein. Allerdings kann bei einer Neueröffnung des Kontos dies dann davon abhängig gemacht werden, dass der Kunde sich mit einem dann zu zahlenden Verwahrentgelt auf Einlagen einverstanden erklärt bzw. – gerade im Hinblick auf das Basiskonto – wird man eine Abrede treffen können, wonach das Konto ausschließlich zum Zahlungsverkehr gedacht ist und nicht zum „Parken“ von großen Guthaben.

 

Durchsetzung der Kündigung 

Wenn hausintern die Entscheidung gefallen ist, das Konto oder die Geschäftsbeziehung zu kündigen, ist die Kündigung dem Kunden möglichst rechtssicher zuzustellen.

Wenn der Kunde die Kündigung nicht akzeptiert, diese zurückweist oder etwa versucht, die Zustellung des Kündigungsschreibens zu vereiteln, muss ggf. sogar gerichtliche Hilfe in Anspruch genommen werden.

 

Hinterlegung des Geldes/Annahmeverzug des Kunden

In einer etwa erforderlichen Klage sollte auch die Feststellung des Annahmeverzugs des Kunden mit der Annahme seines Kontoguthabens aufgrund der Kündigung beantragt werden, da der Annahmeverzug einen Hinterlegungsgrund darstellen kann.


 

PRAXISTIPPS

  • Die Negativzinsphase macht es für Banken wirtschaftlich notwendig, „Negativzinsen“ bzw. Verwahrentgelte zu berechnen.
  • Dies ist außerhalb von Spareinlagen wohl auch bei allen Einlageprodukten möglich, wobei zahlreiche (dogmatische) Fragen noch nicht abschließend geklärt sind.
  • Sollten Kunden den Abschluss einer Vereinbarung zur Zahlung eines Verwahrentgelts verweigern, bliebe als ultima ratio die Kündigung des betreffenden Kontos oder der gesamten Geschäftsbeziehung, was aber mit Herausforderungen verbunden wäre.

[1] LG Tübingen, Urteil vom 26.1.2018 - Az. 4 O 187/17, BKR 2018, 128.

[2] Vgl. Görner/Korff, VuR 2019, Seite 337.

[3] Vgl. Schimansky/Bunte/Lwowski, Band II (2017), § 47 Rn. 1b.

[4] Vgl. Peppmeier, Bankbetriebslehre (2016), Seite 166.

[5] Vgl. Tröger, NJW 2015, Seite 658.

[6] Vgl. Tröger, NJW 2015, Seite 658.

[7] Vgl. Urteile des LG Tübingen vom 26.01.2018 - Az. 4 O 187/17, BKR 2018, 128 und vom 25.05.2018 – Az. 4 O 225/17, BeckRS 2018, 22614.

[8] Vgl. Tröger, NJW 2015, Seite 657. – „ultima ratio“.

[9] Urteile des LG Tübingen vom 26.01.2018 - Az. 4 O 187/17, BKR 2018, 128 und vom 25.05.2018 – Az. 4 O 225/17, BeckRS 2018, 22614.

[10] Vgl. Urteile des LG Tübingen vom 26.01.2018 - Az. 4 O 187/17, BKR 2018, 128 und vom 25.05.2018 – Az. 4 O 225/17, BeckRS 2018, 22614.

[11] Vgl. Binder/Ettensberger, WM 2015, Seite 2072.

[12] Vgl. Tröger, NJW 2015, Seite 657.

[13] Vgl. Tröger, NJW 2015, Seite 657.

[14] Vgl. zu den Möglichkeiten im Einzelnen Tröger, NJW 2015, Seite 657f.

[15] Vgl. Tröger, NJW 2015, Seite 657.

[16] Vgl. Palandt/Sprau, § 808, Rn. 6.

[17] Vgl. Binder/Hellstern, ZIP 2016, Seite 1309.

[18] Vgl. Burghof, ifO Schnelldienst 2/2015, Seiten 5ff.

[19] Vgl. Binder/Hellstern, ZIP 2016, Seite 1317.

[20] Vgl. Binder/Hellstern, ZIP 2016, Seite 1317.

[21] OLG Naumburg, Urteil vom 31.01.2012 - 9 U 128/11 – BKR 2012, 260.


Beitragsnummer: 6200

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