Dienstag, 21. April 2020

Vorsicht während der Covid-19-Pandemie

Max KirschhöferRechtsanwalt, Thümmel, Schütze & Partner

 

Die von Bundes- und Landesregierung zur Eindämmung der Covid-19-Pandemie ergriffenen Maßnahmen haben die bundesdeutsche Wirtschaft zum Teil schwer getroffen. Gerade diejenigen Betriebe, die über keine großen Rücklagen verfügen, bringen die Eindämmungsmaßnahmen oftmals in finanzielle Engpässe. Um den betroffenen Betrieben über die Covid-19-Krise hinwegzuhelfen, hat der Gesetzgeber nicht nur in kürzester Zeit ein umfassendes Gesetzespakt verabschiedet (siehe hierzu Banken-Times SPEZIAL Sonderausgabe CORONA-Gesetzgebung vom 09.04.2020). Vielmehr bewilligen Bund und Länder auch finanzielle Soforthilfen. Um die hohe Zahl an beantragten Soforthilfen bewältigen zu können, haben die Länder die Antragsstrecken ins Internet verlegt. Dort kann mit Hilfe weniger Angaben über das Unternehmen eine Soforthilfe beantragt werden. 

 

Es ist wenig verwunderlich, dass neben den in wirtschaftliche Bedrängnis gekommenen Unternehmen auch Betrüger nichts unversucht lassen, um sich die in Aussicht gestellten Soforthilfen zu erschleichen, was gewissermaßen vorhersehbar war. Verwunderlich wirkte es daher, dass die BaFin auf ihrer Website zu Beginn der Covid-19-Pandemie darauf hingewiesen hatte, die Institute könnten zunächst eine vereinfachte geldwäscherechtliche Prüfung (§ 14 GwG) durchführen und müssten erforderlichenfalls anlassbezogen dann doch im Nachhinein etwas sorgfältiger den Kunden (geldwäscherechtlich) prüfen. 

 

SEMINARTIPPS

(Neue) BaFin-AuAs zum Geldwäschegesetz, 04.–05.11.2020, Frankfurt/M.

Knackpunkte der Geldwäschebekämpfung, 03.–04.12.2020, Frankfurt/M.

 

Weniger verwunderlich war und ist es aber, dass die FIU des Zolls, die BaFin selbst und zwischenzeitlich auch das LKA NRW (s. Schreiben an die Kreditwirtschaft NRW vom 09.04.2020, Az. 13-62.17.02) ausdrücklich vor Betrügereien im Zusammenhang mit der Covid-19-Krise gewarnt haben. Gerade in der aktuellen Krise sollte daher im allseitigen Interesse von einer zu starken Lockerung der geldwäscherechtlichen Prozesse abgesehen werden. Denn etwa das vom LKA NRW beschriebene Betrugssystem, bei dem sich die Täter Unternehmensdaten erschleichen, mit deren Hilfe sie dann eine Soforthilfe beantragen und diese dann auf die Konten von Minderjährigen, abgemeldeten Gewerben oder nicht gewerblich genutzten Konten überweisen lassen, ist durchschaubar. 

 

PRAXISTIPP

Den geldwäscherechtlich Verpflichteten ist – auch im eigenen Interesse – zu raten, auch während der Covid-19-Pandemie die geldwäscherechtlichen Sorgfaltspflichten und somit auch die Identifizierung des Kunden mit der gebotenen Sorgfalt vorzunehmen, um Betrügereien und Geldwäschevorhaben möglichst rasch zu identifizieren und aufzudecken. Auch bei den vereinfachten Sorgfaltspflichten nach § 14 GwG ist eine sogfältige geldwäscherechtliche Prüfung im Übrigen geboten, da die Norm tatbestandlich ein vereinfachtes Vorgehen überhaupt erst zulässt, wenn ein nur „geringes“ Geldwäscherisiko vorliegt und sich der Verpflichtete hiervon auch positiv überzeugt hat (§ 14 Abs. 1 GwG). 


Beitragsnummer: 6771

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