Dienstag, 21. April 2020

Klimaschutz in Europa

Max KirschhöferRechtsanwalt, Thümmel, Schütze & Partner

 

Der Klimaschutz nimmt in der Europäischen Union eine immer wichtigere Bedeutung an. Die von Europäischer Union und Vereinten Nationen ausgearbeiteten Klimaschutzziele erfordern in vielen Wirtschaftszweigen nicht nur ein starkes Umdenken, sondern auch erhebliche finanzielle Mittel. Die Europäische Kommission hat diese auf jährlich 180 Mrd. € taxiert. Um solche enormen finanziellen Mittel aufzubringen, bedarf es selbstredend auch der Unterstützung durch die Finanzbranche, welche durch (Förder-)Kredite oder die Begleitung bei der Emission eines Bonds die Umstellung der Industrie auf einen nachhaltigen Wirtschaftszweig ermöglicht. 

 

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Die Europäische Union und allen voran die Europäische Kommission arbeiten daher auf Hochtouren daran, zur Erreichung der selbst gesteckten Klimaschutzziele (aus ihrer Sicht) erforderliche Gesetze auf den Weg zu bringen. In diesen Kontext ist auch der Green Deal vom 11.12.2019, (COM 2019) 640/final, einzuordnen; dieser hat zwar keinen Gesetzesrang, gibt aber gewissermaßen die Marschroute für die nächsten Jahre vor. Durchaus ernst genommen werden sollte es daher, wenn es unter Ziffer (2) des Green Deal in der amtlichen Überschrift heißt „Umgestaltung der EU-Wirtschaft für eine nachhaltige Zukunft“. Betrachtet man sich den Green Deal genauer, kommt man dann auch zu dem Fazit, dass der Europäischen Union nichts anderes bevorsteht als eine umfassende Umgestaltung. 

 

Am 04.03.2020 hat die Europäische Kommission einen sich in den Green Deal einfügenden Vorschlag für eine „Verordnung zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität“ (kurz: Klimaschutzgesetz) vorgelegt. Ziel des Klimaschutzgesetzes ist es, die Emissionen in der EU bis zum Jahr 2050 auf „netto null“ zu reduzieren (Art. 2 Abs. 1 VO-E), wobei der Verordnungsentwurf dann auch gleich die Organe der EU (und insbesondere die Kommission selbst) sowie die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, die zur Verwirklichung des Ziels erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Gerade die umfangreichen Befugnisse, die sich die Kommission nach dem von ihr selbst vorgelegten Verordnungsentwurf wünscht, lassen erahnen, dass in den kommenden Monaten und Jahren eine Vielzahl an (delegierten) Rechtakten zu erwarten ist, welche das Erreichen der bis zum Jahr 2050 gesetzten Klimaschutzziele gewährleisten sollen. 

 

Da – wie eingangs ausgeführt – diese Ziele aber nicht ohne die Unterstützung der Finanzwirtschaft erreicht werden können, ist davon auszugehen, dass eine Vielzahl an Gesetzen auch die Finanzwirtschaft treffen und dieser weitreichende Vorgaben bei der Produktgestaltung machen wird. 

 


Beitragsnummer: 6772

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