Dienstag, 21. April 2020

COVID-19: vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht

Eduard Meier, Rechtsanwalt, Thümmel, Schütze & Partner

Als Reaktion auf die Corona-Epidemie und die damit verbundenen Auswirkungen auf die Wirtschaft hat die Bundesregierung am 23.03.2020 einen Gesetzesentwurf eingebracht, der neben diversen Hilfen für Mieter, Verbraucher – darunter etwa eine dreimonatige Stundung von im Zeitraum April bis Juni 2020 fällig werdenden Darlehensforderungen – und Kleinstunternehmen auch eine zeitlich begrenzte Aussetzung der Insolvenzantragsplicht vorsieht. 

SEMINARTIPP

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So soll zunächst für den Zeitraum vom 31.12.2019 bis zum 30.09.2020 die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags ausgesetzt werden, es sei denn, dass die Insolvenzreife nicht auf den Folgen der Ausbreitung des Corona-Virus beruht oder keine Aussicht darauf besteht, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen. Dass keine entsprechenden Ausschlussgründe vorliegen, soll vermutet werden, sofern der Schuldner zum 31.12.2019 noch nicht zahlungsunfähig war. Eine Widerlegung dieser Vermutung soll dabei nur unter „höchsten Anforderungen“ möglich sein. 

BUCHTIPP

Cranshaw/Paulus/Michel (Hrsg.), Bankenkommentar zum Insolvenzrecht, 3. Aufl. 2016.


Liegen die Voraussetzungen einer Aussetzung vor, gilt die Rückgewähr eines im Aussetzungszeitraum gewährten neuen Kredits – sofern sie bis zum 30.09.2023 erfolgt – sowie die im Aussetzungszeitraum erfolgte Bestellung von Sicherheiten zur Absicherung solcher Kredite als nicht gläubigerbenachteiligend. Weiter sollen Kreditgewährungen und Besicherungen im Aussetzungszeitraum nicht als sittenwidriger Beitrag zur Insolvenzverschleppung anzusehen sein. Auch soll die Anfechtung kongruenter Deckungshandlungen im Aussetzungszeitraum weitestgehend ausgeschlossen sein. 

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz erhält nach dem Entwurf zudem das Recht, die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht ohne Zustimmung des Bundesrates bis höchstens zum 31.03.2021 zu verlängern, sofern dies „aufgrund fortbestehender Nachfrage nach verfügbaren öffentlichen Hilfen, andauernder Finanzierungsschwierigkeiten oder sonstiger Umstände geboten erscheint“.


Beitragsnummer: 6773

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