Prof. Dr. Hervé Edelmann, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Thümmel, Schütze & Partner
In seiner zu einem auf Fremdwährung lautenden Hypothekendarlehensvertrag der UniCredit Bank Ungarn ergangenen Entscheidung vom 11.03.2020, Az. Rs C-511/17, stellt der EuGH fest, dass Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 dahingehend auszulegen ist, dass ein nationales Gericht, dass über die Klage eines Verbrauchers auf Feststellung der Missbräuchlichkeit bestimmter Klauseln in einem Vertrag zu entscheiden hat, den dieser Verbraucher mit einem Gewerbebetreibenden abgeschlossen hat, nicht verpflichtet ist, alle anderen Vertragsklauseln, die vom Verbraucher im gerichtlichen Verfahren nicht angegriffen worden sind, von Amts wegen gesondert darauf zu prüfen, ob sie als missbräuchlich angesehen werden können. Das nationale Gericht muss vielmehr nur diejenigen Klauseln auf Missbräuchlichkeit prüfen, die mit dem Streitgegenstand zusammenhängen, wie er von den Parteien festgelegt wurde; dies wiederum allerdings erst dann, wenn es über die hierfür erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen, ggf. ergänzt durch Untersuchungsmaßnahmen, verfügt.
SEMINARTIPPS
VerbraucherKreditRecht 2020, 22.09.2020, Frankfurt/M.
Aktuelle Rechtsfragen rund um die Baufinanzierung, 23.11.2020, Frankfurt/M.
BUCHTIPP
Nobbe (Hrsg.), Kommentar zum Kreditrecht, 3. Aufl. 2018.
Sodann hält der Europäische Gerichtshof in vorstehender Entscheidung fest, dass Art. 4 Abs. 1 sowie Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 dahingehend auszulegen sind, dass zwar für die Beurteilung der Missbräuchlichkeit der Vertragsklausel, die als Grundlage für die Ansprüche des Verbrauchers dient, alle anderen Klauseln des Vertrags zwischen dem Gewerbebetreibenden und dem Verbraucher berücksichtigt werden müssen, diese Berücksichtigung jedoch als solche für das mit der Sache befasste nationale Gericht keine Pflicht beinhaltet, von Amts wegen alle diese Klauseln auf ihre etwaige Missbräuchlichkeit zu prüfen.
PRAXISTIPP
Mit vorstehender Entscheidung hat der EuGH die Pflicht nationaler Gerichte zur Überprüfung solcher in einem Vertrag enthaltenen missbräuchlichen Klauseln auf solche Klauseln begrenzt, welche sich innerhalb des von den Parteien vorgegebenen Streitgegenstandes bewegen. Damit besteht keine Pflicht des nationalen Gerichts, von Amts wegen alle anderen, außerhalb der Grenzen des Streitgegenstandes befindlichen Vertragsklauseln auf ihre etwaige Missbräuchlichkeit hin zu prüfen.
Beitragsnummer: 6778