Tilman Hölldampf, Rechtsanwalt, Thümmel, Schütze & Partner
Mit Urt. v. 03.03.2020 – XI ZR 461/18 – hat der Bundesgerichtshof nochmals seine Grundsätze zur Abgrenzung bei der Frage klargestellt, ob eine natürliche Person, die zum Zwecke der Verwaltung eigenen Vermögens ein Darlehen aufnimmt, als Verbraucher (§ 13 BGB) oder als Unternehmer (§ 14 BGB) anzusehen ist. Maßgebliches Kriterium ist dabei nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht etwa die Größe des erworbenen Objektes, sondern der Umfang der mit der Vermögensverwaltung verbundenen Geschäfte. Erfordert diese einen planmäßigen Geschäftsbetrieb, etwa die Unterhaltung eines Büros oder einer Organisation, liegt eine gewerbliche Betätigung vor. Ausschlaggebend sind die Umstände des Einzelfalls.
BUCHTIPP
Nobbe (Hrsg.), Kommentar zum Kreditrecht, 3. Aufl. 2018.
Ob der Darlehensnehmer hinsichtlich der erzielten Miet- bzw. Pachteinnahmen zur Umsatzsteuer optiert, ist nach der Auffassung des XI. Zivilsenats dagegen kein maßgebliches Abgrenzungskriterium. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs umfasse der Unternehmerbegriff des UStG auch die private Vermögensverwaltung durch Vermietung und Verpachtung von Grundstücken. Die umsatzsteuerrechtliche Bewertung knüpfe somit an andere Kriterien an als die §§ 13, 14 BGB.
SEMINARTIPPS
VerbraucherKreditRecht 2020, 22.09.2020, Frankfurt/M.
Aktuelle Rechtsfragen rund um die Baufinanzierung, 23.11.2020, Frankfurt/M.
Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang, dass der XI. Zivilsenat unter Rn. 18 seines Urteils darlegt, dass der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs „mitgeteilt“ habe, an seiner abweichenden Rechtsauffassung im Urt. v. 26.02.2016 – V ZR 208/14, WM 2016, 1758 Rn. 29, nicht mehr festhalten zu wollen. Andernfalls hätte der XI. Zivilsenat den Großen Senat anrufen müssen.
Im konkreten Fall hat der Bundesgerichtshof die Feststellung des OLG Karlsruhe als Berufungsgericht, die Aufnahme eines Darlehens zur Finanzierung einer an lediglich vier Parteien langfristig vermieteten Immobilie stelle kein unternehmerisches Handeln i. S. d. § 14 BGB dar, nicht beanstandet. Erfolg dürfte die auf Rückzahlung einer bei vorzeitigen Rückführung des Darlehens erbrachten Vorfälligkeitsentschädigung gerichtete Klage gleichwohl nicht haben, denn der Bundesgerichtshof hat das Urteil des Berufungsgerichts, welches trotz vollständiger Rückführung und Sicherheitenfreigabe die Annahme der Verwirkung abgelehnt hat, aufgehoben und zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Eine weitere deutliche Bestätigung der Linie des XI. Zivilsenats, das Widerrufsrecht in derartigen Konstellationen als verwirkt anzusehen.
Beitragsnummer: 6779