Dienstag, 21. April 2020

Grundsätze zur Verwirkung gelten auch in Ansehung Europäischen Rechts

Tilman HölldampfRechtsanwalt, Thümmel, Schütze & Partner 

 

Mit seinen Beschlüssen vom 21.01.2020 und 03.03.2020 zu Az. XI ZR 189/19 hat der Bundesgerichtshof hinsichtlich der Frage der Verwirkung des Widerrufsrechts nochmals klargestellt, dass die Anwendung des § 242 BGB stets der Prüfung des zuständigen Tatrichters unterliege. Dabei stehe der durch den XI. Zivilsenat vorgenommenen grundsätzlichen Differenzierung zwischen noch laufenden Darlehensverträgen und bereits beendeten Darlehensverträgen auch das europäische Recht nicht entgegen.

 

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VerbraucherKreditRecht 2020, 22.09.2020, Frankfurt/M.

Aktuelle Rechtsfragen rund um die Baufinanzierung, 23.11.2020, Frankfurt/M.


Beitragsnummer: 6782

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