Donnerstag, 23. April 2020

Kein Widerrufsrecht bei unentgeltl. Darlehensverträgen vor 31.03.2016

Prof. Dr. Hervé Edelmann, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Thümmel, Schütze & Partner

 

In seiner Entscheidung vom 01.10.2019, Az. 6 U 332/18, erinnert das OLG Stuttgart zunächst daran, dass ein im Februar 2015 abgeschlossener Darlehensvertrag voraussetzt, dass es sich hierbei um einen entgeltlichen Darlehensvertrag handelt und dass die gesetzliche Regelung über das Widerrufsrecht bei unentgeltlichen Darlehensverträgen erst am 31.03.2016 in Kraft getreten ist. 

 

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VerbraucherKreditRecht 2020, 22.09.2020, Frankfurt/M.

Aktuelle Rechtsfragen rund um die Baufinanzierung, 23.11.2020, Frankfurt/M.

 

In diesem Zusammenhang hält das OLG Stuttgart sodann fest, dass unter Entgelt jede Art von Gegenleistung des Verbrauchers für das eingeräumte Kapitalnutzungsrecht zu verstehen ist, wozu Zinsen und andere laufzeitabhängige Kosten zählen. Aber auch ein Disagio oder Damnum kann im Zweifel ein Entgelt für die Kapitalnutzung darstellen. Demgegenüber kann eine mögliche Geldwertänderung in der Zeit zwischen Auszahlung und Rückzahlung des Darlehens keine Entgeltlichkeit des Vertrages begründen.

 

Nachdem die Parteien keine Zinsen oder laufzeitunabhängige Gebühren und auch kein Disagio vereinbart hatten, wurde das Bestehen eines Widerrufrechts beim unentgeltlichen Darlehensvertrag verneint.


Beitragsnummer: 6784

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