Prof. Dr. Hervé Edelmann, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Thümmel, Schütze & Partner
In seiner zu einem Darlehensvertrag vom August 2016 ergangenen Entscheidung vom 15.10.2019, Az. 6 U 225/18, hält das OLG Stuttgart fest, dass die für das Schriftformgebot erforderliche Unterschrift auch die Funktion hat, einen Urkundentext räumlich abzuschließen. Allerdings könne nach Auffassung des OLG Stuttgart hieraus nicht abgeleitet werden, dass die Wahrung der Schriftform stets zu verneinen ist, wenn die Unterschrift eine Erklärung nicht in ihrer Gesamtheit räumlich abschließt. Vielmehr müsse eine alle Umstände des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigende Gesamtwürdigung vorgenommen werden.
SEMINARTIPPS
VerbraucherKreditRecht 2020, 22.09.2020, Frankfurt/M.
Aktuelle Rechtsfragen rund um die Baufinanzierung, 23.11.2020, Frankfurt/M.
Nachdem durch die Bezeichnung der zu unterschreibenden Seite des Darlehensvertrags als „Seite 1 von 8“ klargestellt war, dass diese Seite nur die erste von insgesamt acht Vertragsseiten ist und dass auch die zwischen Seite 1 und den auf Seite 8 abgedruckten allgemeinen Darlehensbedingungen befindlichen Seiten zum Vertrag gehören, bestand weder ein Zweifel an der Zugehörigkeit der Seiten 2–7 zum Vertrag noch daran, dass sich die auf Seite 1 geleisteten Unterschriften auch auf die Seiten 2–7 beziehen.
BUCHTIPP
Nobbe (Hrsg.), Kommentar zum Kreditrecht, 3. Aufl. 2018.
Beitragsnummer: 6785