Prof. Dr. Hervé Edelmann, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Thümmel, Schütze & Partner
In seiner Entscheidung vom 06.02.2020 – I ZR 93/18 – hält der Bundesgerichtshof fest, dass Art. 9 Abs. 2 SEPA-Verordnung eine Norm ist, die zumindest auch dem Schutz der Verbraucher dient und bei der dieser Schutz nicht nur untergeordnete Bedeutung hat oder eine nur zufällige Nebenwirkung ist, weswegen diese Norm Grundlage eines Unterlassungsklageverfahren eines Verbraucherschutzverbandes i. S. v. § 2 Abs. 1 S. 1 UKlaG sein kann.
SEMINARTIPP
Praxisprobleme in Kontoführung & Zahlungsverkehr, 29.10.2020, Würzburg.
Sodann hält der Bundesgerichtshof fest, dass das aus Art. 9 Abs. 2 SEPA-Verordnung folgende Verbot, nach welchem ein Zahlungsempfänger, der Lastschriften zum Geldeinzug verwendet, einem Zahler vorgibt, in welchem Mitgliedsstaat er sein grundsätzlich für Lastschriften erreichbares Zahlungskonto zu führen hat, verletzt ist, wenn ein Zahlungsempfänger in Deutschland wohnhaften Verbrauchern die Bezahlung durch Lastschrift von einem in Luxemburg unterhaltenen Konto verwehrt.
Beitragsnummer: 8893