Prof. Dr. Hervé Edelmann, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Thümmel, Schütze & Partner
Entgegen einer von Instanzgerichten vertretenen Auffassung hält der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 18.02.2020 – XI ZR 390/19 – fest, dass eine Bausparkasse, die über Jahre hinweg die Nichtzahlung der Regelsparbeiträge unbeanstandet hingenommen hat, hierdurch nicht gehindert ist, das faktische Ruhen des Vertrages durch die erneute Aufforderung zur Leistung der Regelsparbeiträge und ggf. durch die Ausübung des Kündigungsrechts nach § 5 Abs. 3 ABB zu beenden. Insoweit sei nämlich zu beachten, dass ein Kündigungssachverhalt zwar durch Zeitablauf in einem Maße an Bedeutung verlieren kann, dass eine darauf gestützte Kündigung nicht mehr gerechtfertigt sein könnte. Dies habe aber nicht zur Folge, dass dies auch für eine weitere Kündigung gilt, die auf einen neuen Sachverhalt, nämlich die Nichtzahlung der Regelsparbeiträge für einen späteren Zeitraum, gestützt wird (Rn. 11). Insoweit gibt es nach Auffassung des BGH auch keinen allgemeinen Rechtssatz im Zusammenhang mit dem Verwirkungseinwand, wonach es einer Bausparkasse bei einer jahrelangen Hinnahme der Nichtzahlung von Regelsparbeiträgen nach Treu und Glauben verwehrt sei, die Nachzahlung von Regelsparbeiträgen zu fordern und ggf. das ihr bei Nichtzahlung zustehende Kündigungsrecht auszuüben (Rn. 13).
SEMINARTIPPS
VerbraucherKreditRecht 2020, 22.09.2020, Frankfurt/M.
Aktuelle Rechtsfragen rund um die Baufinanzierung, 23.11.2020, Frankfurt/M.
PRAXISTIPP
Mit der Entscheidung des BGH vom 18.02.2020 steht nunmehr fest, dass eine Bausparklasse ihr Recht auf Kündigung des Bausparvertrages nach § 5 Abs. 3 ABB nicht verwirkt, wenn sie die Nichtzahlung von Regelsparbeiträgen in der Vergangenheit jahrelang hingenommen hat. Offen gelassen hat der Bundesgerichtshof die Frage, ob die vom Berufungsgericht bejahte Frage zutrifft, wonach die Vorschriften über Verzug und Verjährung auf rückständige Regelsparbeiträge nicht anwendbar sind. Dies deshalb, weil die Bausparkasse im konkreten Fall ihre Kündigung auf Regelsparbeiträge gestützt hatte, die in nicht verjährter Zeit hatten erbracht werden müssen. Was wiederum den Verwirkungseinwand anbelangt, so hat der Bundesgerichtshof den weiteren Hinweis des Berufungsgerichts für zutreffend erachtet, wonach eine Verwirkung insbesondere auch deswegen in Fällen der vorliegenden Art nicht in Betracht kommen könne, weil der Bausparer nicht darauf vertrauen konnte, die Beklagte werde weiterhin die fehlende Regelbesparung dulden. Dies deshalb, weil der Bausparer selbst jahrelang sich vertragswidrig verhalten hat, indem er die Regelsparbeiträge vorsätzlich nicht gezahlt habe (Rn. 12).
Beitragsnummer: 8894