Max Kirschhöfer, Rechtsanwalt, Thümmel, Schütze & Partner
Die BaFin hat am 14.05.2020 für Institute, welche das Kryptoverwahrgeschäft erbringen, ein Hinweisblatt zum Geldwäscherecht veröffentlicht.
Das Kryptoverwahrgeschäft wurde zum 01.01.2020 als neue Finanzdienstleistung in das KWG aufgenommen, weswegen Institute, die das Kryptoverwahrgeschäft betreiben, nicht nur eine Erlaubnis für dieses Geschäft nach § 32 Abs. 1 KWG benötigen, sondern auch zu geldwäscherechtlich Verpflichteten wurden. Um diesen „Neu-Verpflichteten“ eine „erste Orientierung“ über deren geldwäscherechtliche Pflichten zu geben, hat die BaFin nunmehr ein Hinweisblatt veröffentlicht.
SEMINARTIPPS
(Neue) BaFin-AuAs zum Geldwäschegesetz, 04.–05.11.2020, Frankfurt/M.
Knackpunkte der Geldwäschebekämpfung, 03.–04.12.2020, Frankfurt/M.
Einleitend weist die BaFin darauf hin, dass solche Institute, die unter die Erlaubnisfiktion des § 64y KWG fallen, ungeachtet des Standes des Erlaubnisverfahrens bereits seit dem 01.01.2020 als geldwäscherechtliche Verpflichtete anzusehen sind (nach § 64y KWG gilt für bestimmte Unternehmen die erforderliche Erlaubnis als vorläufig erteilt; vgl. die BaFin-Hinweise vom 17.01.2020 und BTS Bankrecht 2020 S. 27). Nicht unter die Übergangsvorschrift des § 64y KWG fallende Institute werden hingegen erst mit Erteilung der benötigten BaFin-Erlaubnis zu Verpflichteten i. S. d. GwG.
Im Folgenden erläutert die BaFin in ihren Hinweisen für die „Neu-Verpflichteten“ die „drei Säulen der Geldwäscheprävention“, also das Risikomanagement (§§ 4 GwG ff.), die Kundensorgfaltspflichten (§§ 10 GwG ff.) sowie das geldwäscherechtliche Verdachtsmeldewesen (§§ 43 GwG ff.), womit das Hinweisblatt nicht nur für „Neu-Verpflichtete“, sondern für alle geldwäscherechtlich „Neu-Interessierten“ einen guten Überblick über das GwG bietet.
Zu kritisieren ist, dass das an geldwäscherechtlich „Neu-Verpflichtete“ und somit an auf dem Gebiet der Geldwäsche noch unerfahrene Unternehmen adressierte Hinweisblatt sich mit dem Tatbestand der Geldwäsche (§ 261 StGB) selbst nicht auseinandersetzt, genauer genommen noch nicht einmal auf die Norm hinweist. Ohne Kenntnis des Geldwäschetatbestandes mit seinen zahlreichen Tatbestandsvarianten sowie den zahlreichen der Terrorismusprävention dienenden Vorschriften wird es aber schwerfallen, ein Risikomanagementsystem zu implementieren, welches die mit den jeweils betriebenen Geschäften einhergehenden geldwäscherechtlichen Risiken einbezieht.
Beitragsnummer: 8900