Donnerstag, 25. Juni 2020

Kein Wert- bzw. Nutzungsersatz bei Fernabsatzverträgen

Prof. Dr. Hervé Edelmann, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Thümmel, Schütze & Partner

 

 

Der EuGH hat in seinem Urt. v. 04.06.2020, Az. C-301/18, BeckRS 2020 S. 10.941, entschieden, dass Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.09.2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG dahingehend auszulegen ist, dass ein Verbraucher, der sein Widerrufsrecht in Bezug auf einen im Fernabsatz mit einem Anbieter geschlossenen Darlehensvertrag ausübt, von dem Anbieter vorbehaltlich der Beträge, die er selbst unter den in Art. 7 Abs. 1 und 3 dieser Richtlinie genannten Bedingungen an ihn zahlen muss, die zur Erstattung der zur Erfüllung des Vertrags gezahlten Tilgungs- und Zinsbeträge verlangen kann, nicht aber Nutzungsersatz auf diese Beträge. 

 

SEMINARTIPPS

VerbraucherKreditRecht 2020, 22.09.2020, Frankfurt/M.

Aktuelle Rechtsfragen rund um die Baufinanzierung, 23.11.2020, Frankfurt/M.

 

Dies begründet der EuGH entsprechend seinen Ausführungen in seinem sog. Romano-Urteil v. 11.09.2019, Az. C-143/18, damit, dass die Fernabsatzrichtlinie vollharmonisierenden Charakter hat, weswegen es dem nationalen Gesetzgeber untersagt sei, von der eindeutigen Regelung des Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie abzuweichen und den Verbraucher im Falle des Widerrufs seines Darlehensvertrages neben dem Anspruch auf Rückzahlung der von ihm erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen auch noch einen Anspruch auf Wert- bzw. Nutzungsersatz auf diese Beträge zuzusprechen.

 

PRAXISTIPP

 

Mit dieser Entscheidung steht für das deutsche Recht fest, dass ein Verbraucher nach erfolgtem rechtswirksamem Widerruf von seiner Bank die an diese geleisteten Zins- und Tilgungsleistungen zurückverlangen kann, nicht jedoch Wert- bzw. Nutzungsersatz hierauf. Allerdings müsste sich der BGH der Auffassung des EuGH in Bezug auf die Auslegung des § 346 BGB anschließen, was nicht sicher ist.


Beitragsnummer: 9166

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