Samstag, 15. August 2020

SREP-Bewertung 2020

EBA veröffentlicht Leitlinien zum SREP vor dem Hintergrund von Covid-19

Willy Patrice Tchabet Tchato, Consultant, FCH Consult GmbH

 

Wenn es eine Frage gibt, die derzeit in aller Munde ist, dann ist es die, wie lange die aktuelle Covid-19-Pandemie noch andauern wird. Da auch der Bankensektor und seine Kunden stark von dieser Krise betroffen sind, haben die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) sowie die nationalen Bankenaufsichtsbehörden (NCAs) seit Beginn der Krise ständig Maßnahmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie zur Unterstützung von Instituten veröffentlicht. Die durch die EBA veröffentlichten Leitlinien zum pragmatischen aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozess (SREP) für das Jahr 2020 entsprechen ebenfalls dieser Logik. 

 

SEMINARTIPPS

Zwingender Einbezug der SREP-Anforderungen in die Revisionsarbeit, 03.11.2020, Hamburg.

13. Hamburger Bankenaufsicht-Tage, 04.–05.11.2020, Frankfurt/M.

 

Bereits am 22. April erkannte die EBA in einer Mitteilung die Notwendigkeit eines pragmatischen und flexiblen Ansatzes für die SREP-Bewertungen im Jahr 2020 an, der sich auf die wesentlichsten Risiken und Schwachstellen konzentriert, die durch die Pandemie verursacht werden. Drei Monate später legt sie in den am 23. Juli in Kraft getretenen Leitlinien fest, wie die zuständigen Behörden den aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozess für das Jahr 2020 hinsichtlich Wirksamkeit, Flexibilität und Pragmatismus im Kontext der Covid-19-Pandemie ausüben können.

 

BUCHTIPPS

Helfer/Geiersbach/Riediger/Hanenberg (Hrsg.), Interne Kontrollsysteme in Banken und Sparkassen, 3. Aufl. 2020.

Becker (Hrsg.), Bearbeitungs- und Prüfungsleitfaden: Risikotragfähigkeit im Fokus von Aufsicht & Revision, 4. Aufl. 2020.

 


Nach den Leitlinien können „die zuständigen Behörden die Bewertungen für den SREP-Zyklus 2020 anpassen, um den außergewöhnlichen Umständen der Covid-19-Pandemie Rechnung zu tragen und eine angepasste Anwendung dieser Richtlinien während der Covid-19-Krise sicherzustellen. In diesem Fall sollten die zuständigen Behörden sicherstellen, dass ihre Anpassungen dem Anhang 4 [zur SREP-Guideline] entsprechen“.

 

Der neue Anhang 4 zur SREP-Guideline umfasst im Wesentlichen die folgenden wichtigsten Aspekte:

  • Schwerpunkte des pragmatischen SREP: 
    • Berücksichtigung von wesentlichen Änderungen, der Hauptrisiken und Schwachstellen sowie des ICAAP bzw. ILAAP als Hauptinput des SREP. 
    • ICAAP und ILAAP sollen die zuständigen Behörden bei der Gesamtbewertung der Stabilität und Risikotragfähigkeit von Instituten unterstützen. Die zuständigen Behörden können aktualisierte ICAAP/ILAAP anfordern, wenn sie der Ansicht sind, dass die relevanten Informationen für Anwendung dieser Richtlinien obsolet sind. 
    • Der institutsspezifische Charakter der aufsichtlichen Überprüfung sollte durch den pragmatischen Ansatz im Jahr 2020 nicht beeinträchtigt werden. 
    • Bei der Ausgestaltung ihrer pragmatischen SREP-Bewertung für 2020 sollten die zuständigen Behörden die folgenden Risiken und Kontrollen nach Bedarf berücksichtigen: 
      • Kreditrisiko, insbesondere das Kreditrisikomanagement 
      • Liquiditäts- und Finanzierungsrisiko
      • operationelles Risiko mit dem Schwerpunkt auf Informationssicherheit und Business-Continuity-Management
      • Rentabilität und die Tragfähigkeit des Geschäftsmodells in Verbindung mit der Einhaltung der Governance-Regelungen. Insbesondere sollte auch beurteilt werden, ob die Institute eine rasche Anpassung der Strategien und der damit verbundenen Risikomess- und Steuerungssysteme vorgenommen haben und der Vorstand bzw. das Management eine rasche Umsetzung der Veränderungen sichergestellt haben.
  • Gesamtbewertung und Bewertung von SREP:

Die Gesamt-SREP-Bewertung eines Instituts sollte die Schlussfolgerungen der aufsichtsrechtlichen Überprüfung widerspiegeln. Darüber hinaus können auch die Risiko- und Rentabilitätswerte für 2020, die im vorherigen SREP-Zyklus herangezogen wurden, unverändert bleiben. Jedoch sollten die zuständigen Behörden den pragmatischen SREP-Zyklus 2020 gegebenenfalls anpassen und erweitern, um das Verständnis der Auswirkungen der Krise zu erleichtern und eine sachgerechte Bewertung zu gewährleisten.

  • Aufsichtsmaßnahmen: 

Diese betreffen hauptsächlich die Anforderungen für Säule 2 (Pillar 2 Requirements – P2R) und die Festlegung zusätzlicher Eigenmittelanforderungen zur Deckung des Risikos unerwarteter oder erwarteter Verluste sowie die Möglichkeit, von den im vorherigen SREP-Zyklus auferlegten Anforderungen bei der Festlegung zusätzlicher Eigenmittelanforderungen unverändert zu bleiben, sofern dies als angemessen erachtet wird. Als weiteres Beispiel können die zuständigen Behörden die im vorherigen SREP-Zyklus ermittelte und festgelegte Eigenkapitalzielkennziffer beibehalten, wenn deren Handlung durch Unsicherheiten hinsichtlich der Empfindlichkeit des Instituts gegenüber nachteiligen Szenarien gerechtfertigt ist.



Die EBA legt mit diesen neuen Leitlinien den Ansatz fest, den die Aufsichtsbehörden im Rahmen des SREP-Zyklus 2020 vor dem Hintergrund der Pandemie verfolgen sollten. Darüber hinaus werden die Aufsichtsbehörden aufgefordert, den Überwachungsdialog mit den Instituten zu intensivieren, um die Herausforderungen für die Institute und deren Reaktionen darauf zu verstehen.

 

PRAXISTIPPS

  • Neben einer Beurteilung der pandemiegeprägten Auswirkungen auf die wesentlichen Risikoarten sollte vom Risikocontrolling und der Internen Revision auch eine rasche Änderung und Umsetzung der Strategien vor dem Hintergrund einer Anpassung der externen und internen Rahmenbedingungen in den Fokus genommen werden.
  • Ungeachtet der temporären Erleichterungen sollten die Institute, die von den Aufsichtsbehörden im Rahmen des SREP angestrebten Ziele nicht aus den Augen verlieren: Sicherstellung der Tragfähigkeit des Geschäftsmodells, eine angemessene Eigenkapitalausstattung und Risikotragfähigkeit sowie eine ausreichende Liquidität.

Beitragsnummer: 9452

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