Mittwoch, 5. August 2020

Strengere Standards bei Kreditvergabe und -überwachung ab 30.06.2021

Max Kirschhöfer, Rechtsanwalt, Thümmel, Schütze & Partner

 

An die Kreditvergabe und -überwachung sind künftig strengere Anforderungen zu stellen. Die „gute Nachricht“ vorweg, dies gilt erst ab dem 30.06.2021. Müssen zur Erfüllung der neuen Anforderungen an die Kreditvergabe und -überwachung Lücken im Datenbestand der Bank geschlossen werden, bleibt hierfür Zeit bis zum 30.06.2024. Wird eine Nachverhandlung bereits vergebener Kredite erforderlich, muss dies bis zum 30.06.2022 erfolgen. 


Die künftig geltenden strengeren Anforderungen an die Kreditvergabe und -überwachung ergeben sich aus den EBA Guidelines on loan origination and monitoring (Leitlinien für die Kreditvergabe und -überwachung, Az. EBA/GL/2020/06, folgend: „EBA-Guidelines“) vom 29.05.2020. Die bislang geltenden Leitlinien zur Kreditwürdigkeitsprüfung werden „mit Wirkung ab dem Geltungsbeginn“ der neuen EBA-Guidelines aufgehoben.

 

 

SEMINARTIPPS

VerbraucherKreditRecht 2020, 22.09.2020, Frankfurt/M.

Aktuelle Praxisfragen WKR: Neue EBA-Leitlinien zur Kreditvergabe!, 28.09.2020, Frankfurt/M.

Neue EBA-Guideline zur Kreditvergabe/-überwachung, 02.11.2020, Frankfurt/M.

Aktuelle Rechtsfragen rund um die Baufinanzierung, 23.11.2020, Frankfurt/M.

 

Im Gegensatz zu den aktuell geltenden recht überschaubaren Leitlinien zur Kreditwürdigkeitsprüfung weitet die EBA in den neuen EBA-Guidelines die Pflichten der Institute im Zusammenhang mit dem Kreditgeschäft massiv aus und bürdet diesen somit zahlreiche neue Pflichten auf. Dies ist offenkundig dem Umstand geschuldet, dass die EBA künftig die anzuwendenden Standards im Rahmen einer Kreditvergabe noch konkretisieren will, um die Vergabe ausfallgefährdeter Kredite weitestgehend zu vermeiden. 

 

Interne Governance für Kreditvergabe und Überwachung


Ergänzend zu den bereits bestehenden EBA-Leitlinien zur internen Governance machen auch die neuen EBA-Guidelines Vorgaben zur „internen Governance“ der Institute im Zusammenhang mit der Kreditvergabe und Überwachung, weswegen die Institute sich künftig verstärkt mit ihrer Kreditrisikokultur, ihrem Kreditrisikoappetit und der Kreditrisikostrategie sowie Kreditrisikolimits befassen werden müssen. Aber auch im Rahmen der technologiegestützter Innovationen, die im Rahmen der Kreditvergabe/-überwachung eingesetzt werden, machen die neuen EBA-Guidelines den Instituten Vorgaben, was insbesondere für „automatisierte Modelle“ gilt. Darüber hinaus sind künftig bei der Kreditvergabe „im Zuge eines ganzheitlichen Ansatzes“ auch ESG-Faktoren und mit diesen verbundene Risiken zu berücksichtigen. 

 

Verfahren zur Kreditvergabe 


Ein weiterer Abschnitt der neuen EBA-Guidelines setzt sich mit dem Verfahren zur Kreditvergabe auseinander und gibt den Instituten künftig sehr detailliert vor, anhand welcher „genaue[n] und aktuelle[n] Informationen und Daten“ diese vor Abschluss eines Kreditvertrages die Kreditwürdigkeitsprüfung sowie die Kreditvergabeentscheidung verfügen müssen sowie darüber, wie diese Prozesse zu durchlaufen sind. Die EBA macht somit sehr genaue Vorgaben dazu, welche Unterlagen künftig sowohl bei der Vergabe von Verbraucherdarlehen als auch bei der Vergabe gewerblicher Darlehen heranzuziehen und auszuwerten sind. 

 

PRAXISTIPP


Die EBA gibt den Instituten in ihren neuen Guidelines zur Kreditvergabe und -überwachung eine ganze Reihe neuer Pflichten vor. Die Institute sollten die verbleibende Zeit bis zum 30.06.2021 nutzen, um ihre Prozesse an die neuen Vorgaben der EBA anzupassen und erforderlichenfalls fehlende Informationen bei den Kunden einzuholen. 


Beitragsnummer: 9466

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