Freitag, 19. April 2019

Das „Transparenzregister“ im Lichte der EU-Geldwäscherichtlinien

Überblick über die aktuelle und zukünftige Rechtslage.

Christof Blauß, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Blaich und Partner Rechtsanwälte mbB, Stuttgart[1].

I. Einleitung

Durch die Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.05.2015 (sog. „Vierte Geldwäscherichtlinie“) verschärfte der EU-Gesetzgeber seine Vorgaben an die nationalen Gesetzgeber zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, die europaweit in den vorausgegangenen Geldwäscherichtlinien statuiert waren.

Ein zentrales Ziel der „Vierten Geldwäscherichtlinie“, die von den Mitgliedsstaaten bis zum 26.06.2017 in nationales Recht umzusetzen war, ist die Einführung eines sog. „Transparenzregisters“ zur Identifikation der wirtschaftlichen Eigentümer von Unternehmen, insbesondere juristischen Personen, aber auch von Treuhandvermögen und Stiftungen[2].

Obwohl die Vorgaben der Vierten Geldwäscherichtlinie bis zum 26.06.2017 nicht in allen Mitgliedsstaaten in nationales Recht umgesetzt waren und z. B. zwischenzeitlich gegen Luxemburg, Rumänien und Irland wegen der unvollständigen Umsetzung durch die EU-Kommission vor dem EuGH Klage erhoben wurde[3], trat bereits am 09.07.2018 die sog. „Fünfte Geldwäscherichtlinie“, nämlich die „Richtlinie (EU) 2018/843 zur Änderung und weiteren Verschärfung der Richtlinie (EU) 2015/849“ in Kraft, die von den Mitgliedsstaaten bis zum 10.01.2020 in nationales Recht umzusetzen ist. Dadurch werden die Regelungen auch im Rahmen des „Transparenzregisters“ weiter verschärft.

Deutschland hat die „Vierte Geldwäscherichtlinie“ mit dem „Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten“ (Geldwäschegesetz – GwG), das am 26.06.2017 in Kraft trat, umgesetzt.

Der vorliegende Beitrag soll einen kurzen – sicherlich nicht vollständigen – Überblick über die aktuelle und zukünftige Rechtslage zum „Transparenzregister“ nach den §§ 18 ff. GwG geben.

II. Aktuelle Rechtslage nach der Vierten Geldwäscherichtlinie bzw. dem GwG

1. Adressatenkreis und Identifikationspflichten [...]
Beitragsnummer: 1321

Weiterlesen?


Dies ist ein kostenloser Beitrag aus unserem Beitragsarchiv.

Um diese Beiträge lesen zu können, müssen Sie sich bei MeinFCH anmelden oder registrieren und danach auf Beitragsarchiv klicken.

Anmeldung/Registrierung

Wenn Sie angemeldet oder registriert sind, können Sie unter dem Menüpunkt "Beitragsarchiv" Ihre

Beiträge anschauen.

Beitrag teilen:

Beiträge zum Thema:

Beitragsicon
Das Tipping-off nach § 47 GwG Verbot und dessen Reichweite in der Bank

Die Reichweite des Tipping-offs und die Schwierigkeiten bei dessen Umsetzung in der Bankpraxis

17.11.2023

Beitragsicon
Wegfall Übergangsfristen beim Transparenzregister. Endlich Klarheit?

Mit dem Wegfall der Übergangsfristen bei Transparenzregister wird die Arbeit bei den Unstimmigkeitsmeldungen stark zunehmen.

04.05.2023

Beitragsicon
BGH äußert sich zum Anspruch auf „Kopie“ nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO

Sofern ein Dokument nicht von der betroffenen Person selbst stammt, besteht nach BGH-Auffassung grundsätzlich keine Verpflichtung zur Herausgabe dessen Kopie.

17.04.2024

Um die Webseite so optimal und nutzerfreundlich wie möglich zu gestalten, werten wir mit Ihrer Einwilligung durch Klick auf „Annehmen“ Ihre Besucherdaten mit Google Analytics aus und speichern hierfür erforderliche Cookies auf Ihrem Gerät ab. Hierbei kommt es auch zu Datenübermittlungen an Google in den USA. Weitere Infos finden Sie in unseren Datenschutzhinweisen im Abschnitt zu den Datenauswertungen mit Google Analytics.