Dienstag, 23. Oktober 2018

Mitgläubigerschaft mehrerer Darlehensnehmer bei Widerruf

Eduard Meier, Rechtsanwalt, Thümmel, Schütze & Partner

Nachdem der Bundesgerichtshof bereits mit Urt. v. 10.10.2017, Az. XI ZR 449/16, für den Rückgewähranspruch nach wirksamem Widerruf festgehalten hat, dass mehrere Darlehensnehmer diesbezüglich als Mitgläubiger anzusehen sind, hat er diese – dogmatisch sehr fragwürdige – Rechtsprechung nunmehr mit Urt. v. 03.07.2018, Az. XI ZR 520/16, auch auf bereicherungsrechtliche Ansprüche ausgeweitet.

In dem nun entschiedenen Fall hatten die Kläger nach wirksamem Widerruf eine Vorfälligkeitsentschädigung an die darlehensgebende Bank geleistet und diese später klageweise zurückgefordert. Das Ausgangsgericht hatte die Bank zur Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung an die Kläger „als Gesamtgläubiger“ verurteilt. Der Bundesgerichtshof änderte den Tenor dahingehend ab, dass eine Zahlung an die Kläger „als Mitgläubiger“ zu erfolgen hat.

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Zur Begründung verweist der Bundesgerichtshof auf das Senatsurteil vom 10.10.2017, Az. XI ZR 449/16, in welchem er die Annahme einer Mitgläubigerschaft für Ansprüche aus dem Rückgewährschuldverhältnis – wenig überzeugend – darauf gestützt hat, dass Mitgläubigerschaft die Regel, Gesamtgläubigerschaft hingegen die Ausnahme sei, und dass sowohl der Widerruf sämtlicher Darlehensnehmer als auch der Widerruf nur eines Darlehensnehmers – dann wegen § 139 BGB – dazu führe, dass sich die Darlehensverträge im Verhältnis zu sämtlichen Darlehensnehmern jeweils in ein (einheitliches) Rückgewährschuldverhältnis umwandeln und hieraus eine (einfache) Forderungsgemeinschaft resultiere, die die Darlehensnehmer zu Mitgläubigern mache. Nichts anderes soll nach Auffassung des Bundesgerichtshofes aber auch für den Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB gelten.

Während die Einordnung des Anspruches auf Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung als bereicherungsrechtlicher Anspruch noch ohne weiteres zutreffend ist, verkennt der Bundesgerichtshof in der Folge, dass die von ihm zur Begründung einer Mitgläubigerschaft hinsichtlich etwaiger Rückgewähransprüche herangezogene – und auch dort schon nicht überzeugende – Argumentation auf bereicherungsrechtliche Ansprüche schon dem Grunde nach nicht übertragbar ist.

Inhaber eines bereicherungsrechtlichen Anspruches ist bei der condictio indebiti stets (ausschließlich) der Leistende. Folglich kann jeder Darlehensnehmer (nur) das zurückfordern, was er aus seinem eigenen Vermögen geleistet hat. Sofern die Vorfälligkeitsentschädigung etwa lediglich von einem der Darlehensnehmer erbracht wurde, liegt bezüglich des bereicherungsrechtlichen Rückzahlungsanspruches schon keine Forderungsgemeinschaft und entsprechend weder eine Gesamt- noch eine Mitgläubigerschaft vor. Aber auch dann, wenn die Vorfälligkeitsentschädigung von sämtlichen Darlehensnehmern gemeinschaftlich erbracht wurde, so ist nach den allgemeinen Regeln – wenn überhaupt – lediglich von einer Gesamtgläubigerschaft auszugehen, da im Falle der Wirksamkeit des Vertrages die Darlehensnehmer hinsichtlich der Verpflichtung zur Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung Gesamtschuldner wären (ebenso Grüneberg in: Palandt, 77. Auflage 2018, § 428 Rn. 2).

Angesichts dessen ist es umso erstaunlicher, dass der Bundesgerichtshof seinen zur Rechtfertigung einer Mitgläubigerschaft bei Ansprüchen aus dem Rückgewährschuldverhältnis entwickelten Argumentationsansatz – noch dazu ohne jegliche Begründung – nunmehr auch auf bereicherungsrechtliche Ansprüche übertragen hat.

PRAXISTIPP

Das Bestehen einer Mitgläubigerschaft hat gem. § 432 Abs. 1 BGB zur Folge, dass der Schuldner nur an alle Gläubiger gemeinschaftlich leisten und jeder Gläubiger Zahlung nur an alle fordern kann. Verlangt der Kläger Zahlung nur an sich selbst, ist die Klage teilweise abzuweisen, da es sich bei der Mitgläubigerschaft insoweit um ein Minus handelt.

Ein Problem für die Bank besteht allerdings auch dann, wenn ein Darlehensnehmer auf Leistung an sämtliche Darlehensnehmer klagt, diese aber nicht zugleich Prozessbeteiligte sind. Denn gem. § 432 Abs. 2 BGB wirkt die Rechtskraft eines Urteils bzw. die Bestandskraft eines Vergleiches nicht auch gegenüber den anderen – nicht am Verfahren beteiligten – Darlehensnehmern, es sei denn der Kläger darf nach dem Innenverhältnis auch für die anderen handeln, was für die Bank regelmäßig nicht rechtssicher zu klären sein dürfte.

Um die Rechtskraftwirkung eines klageabweisenden Urteils in einem solchen Fall auch auf die übrigen Darlehensnehmer zu erstrecken, wäre unter Umständen an die Erhebung einer – hilfsweise für den Fall der Klageabweisung gestellten – isolierten Drittwiderklage zu denken, wobei deren Zulässigkeit in dieser Konstellation bislang nicht geklärt ist. Ebenso müssten im Falle eines Vergleiches auch die übrigen Darlehensnehmer einbezogen, zumindest aber eine Freistellungsverpflichtung des Klägers vereinbart werden.



Beitragsnummer: 892

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