Mittwoch, 16. September 2020

Hemmungstatbestand auf Restdarlehensrückzahlungsanspruch anwendbar

Anwendbarkeit des Hemmungstatbestandes des § 497 Abs. 3 S. 3 BGB auf den Anspruch auf Rückzahlung des Restdarlehens.

Prof. Dr. Hervé Edelmann, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Thümmel, Schütze & Partner

 

Nachdem der Bundesgerichtshof in seinem PKH-Beschluss vom 22.10.2019, Az. XI ZA 9/19 (BKR 2020, 296), bereits in aller Kürze darauf hingewiesen hatte, dass die Auslegung des § 497 Abs. 3 S. 3 BGB keine ernsthaften, höchstrichterlich noch nicht geklärten Fragen aufwirft, überrascht es nicht, dass der Bundesgerichtshof nunmehr in seiner Entscheidung vom 14.07.2020, Az. XI ZR 553/19, umfassend dargelegt hat, dass und aus welchen Gründen der Hemmungstatbestand des § 497 Abs. 3 S. 3 BGB auch den Anspruch auf Rückzahlung gem. § 488 Abs. 1 S. 2, § 497 Abs. 1 S. 1 BGB nach Gesamtfälligstellung des Teilzahlungsdarlehens wegen Zahlungsverzugs erfasst (Rn. 19 ff. u.H.a. BGH, Urteil v. 13.07.2010, WM 2010, 596 zur Problematik vgl. Edelmann, WuB 2019, 555 sowie in BTS 2019, 107 sowie 146).

 

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Nachdem der Bundesgerichtshof in seinem vorstehend erwähnten PKH-Beschluss vom 22.10.2019, ebenfalls in aller Kürze, ausgeführt hatte, dass die Revision aus anderen, vom Berufungsgericht nicht erörterten Gründen Aussicht auf Erfolg hat, konnte es nicht überraschen, dass der Bundesgerichtshof umfassend darlegt, dass und aus welchen Gründen die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht gehalten werden kann, weswegen die Sache zur erneuten Verhandlung an das Berufungsgericht zurückverwiesen wurde. Überraschend war vielmehr allein die Vielzahl der vom Bundesgerichtshof dem Berufungsgericht vorgehaltenen „handwerklichen“ Fehler. 

 

BUCHTIPP

Nobbe (Hrsg.): Kommentar zum Kreditrecht 3. Aufl. 2018.

 


Beitragsnummer: 10727

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