Prof. Dr. Hervé Edelmann, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Thümmel, Schütze & Partner
In seiner Entscheidung vom 07.07.2020, Az. XI ZR 542/18, bestätigt der Bundesgerichtshof seine bereits im Beschluss vom 24.03.2020, Az. XI ZR 516/18, vertretene Auffassung, wonach es sich bei dem Bereitstellungsentgelt um eine durch die Bank erbrachte (Sonder-)Leistung an den Darlehensnehmer handelt, nämlich dem Darlehensnehmer den Darlehensbetrag nach Abschluss des Darlehensvertrages für einen vereinbarten Zeitraum auf Abruf bereit zu halten, für welchen die Bank auch eine Gegenleistung in Form des Bereitstellungsentgelts verlangen kann (Rn. 15).
SEMINARTIPPS
Aktuelle Rechtsfragen rund um die Baufinanzierung, 23.11.2020, Frankfurt/M.
Aktuelle Praxisfragen Immobiliar-Verbraucherkredite, 28.04.2021, Frankfurt/M.
VerbraucherKreditRecht 2021, 10.05.2021, Frankfurt/M.
Ist dem aber so, dann folgt nach Auffassung des BGH hieraus, dass der Darlehensnehmer für diese von der Bank erbrachte Sonderleistung auch nach dem Widerruf des Darlehensvertrages nach § 357 Abs. 1 S. 1 BGB a.F. i.V.m. § 346 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB Wertersatz zu leisten hat, dessen Berechnung sich gem. § 346 Abs. 2 S. 2 BGB nach der im Vertrag bestimmten Gegenleistung, also nach der im Darlehensvertrag vorgesehenen Bereitstellungsprovision richtet.
BUCHTIPP
Nobbe (Hrsg.): Kommentar zum Kreditrecht 3. Aufl. 2018.
PRAXISTIPP
Es ist zu begrüßen, dass der Bundesgerichtshof einmal mehr festhält, dass es sich bei der Verpflichtung des Darlehensgebers, nach Abschluss des Darlehensvertrages dem Darlehensnehmer den Darlehensbetrag für einen vereinbarten Zeitraum auf Abruf bereit zu halten, um eine zusätzliche und gesonderte Haupt- bzw. Sonderleistung der Bank handelt, für welche der Darlehensnehmer ein Entgelt zu bezahlen hat, weswegen der Darlehensnehmer sich durch den Widerruf des Darlehensvertrages dieser Zahlungsverpflichtung, wenn auch in Form des Wertersatzes, nicht entziehen kann.
Beitragsnummer: 10729