Mittwoch, 16. September 2020

Notwendige „Wesentlichkeitsgrenze“ für Kündigung aus wichtigem Grund

Kündigung eines Darlehensvertrages wegen wesentlicher Verschlechterung bzw. Gefährdung der Vermögensverhältnisse des Darlehensnehmers.

Prof. Dr. Hervé Edelmann, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Thümmel, Schütze & Partner

 

In seinem Beschluss vom 21.04.2020, Az. I-6 U 136/19 (ZIP 2020, 1654), hat das OLG Düsseldorf entschieden, dass eine Kündigung des Darlehensvertrages aus wichtigem Grund wegen wesentlicher Verschlechterung bzw. Gefährdung der Vermögensverhältnisse des Darlehensnehmers nur dann möglich ist, wenn die von der Bank vor der Kündigung durchzuführende Prognose es rechtfertigt anzunehmen, dass die eingetretene oder drohende wirtschaftliche Verschlechterung nicht nur von vorübergehender Natur ist. Erst dann sei nämlich die für die Kündigung aus wichtigem Grund notwendige „Wesentlichkeitsgrenze“ als überschritten anzusehen. 

 

SEMINARTIPPS

Aktuelle Praxisfragen Immobiliar-Verbraucherkredite, 28.04.2021, Frankfurt/M.

VerbraucherKreditRecht 2021, 10.05.2021, Frankfurt/M.

Leistungsgestörte Verbraucherkredite, 11.05.2021, Frankfurt/M.

 

In diesem Zusammenhang hebt das OLG Düsseldorf zudem hervor, dass für die Annahme einer zur Kündigung berechtigenden akuten Gefahr des Ausfalls der Bank mit ihren Ansprüchen insbesondere zu berücksichtigen ist, ob eine Gefährdung auch in Ansehung der vereinbarten Sicherheiten besteht, weswegen die Bank vor einer Kündigung die Werthaltigkeiten ihrer Sicherheiten prüfen und abschätzen muss, ob ihr Anspruch auch bei der Verwertung ihrer Sicherheiten gefährdet ist. Gelangt dabei die Bank zum Ergebnis, dass die ihr gewährten Sicherheiten nach wie vor dauerhaft werthaltig sind, dann kann diese, so das OLG Düsseldorf, trotz einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden den Darlehensvertrag nicht kündigen

 

BUCHTIPP

Nobbe (Hrsg.): Kommentar zum Kreditrecht 3. Aufl. 2018.

 

Schließlich führt das OLG Düsseldorf aus, dass dann, wenn der vom Kündigenden geltend gemachte Kündigungsgrund in der Verletzung einer Verpflichtung aus dem Darlehensvertrag besteht, die Kündigung aus wichtigem Grund erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig ist. Dies gilt nach Auffassung des OLG Düsseldorf umso mehr, wenn der betroffene Darlehensgeber bis zum Zeitpunkt der Kündigung den Eindruck erweckt hat, er werde zur Kündigung berechtigende Vertragsverletzungen wie Kontoüberziehungen oder Nichtzahlung von Zinsen bzw. Raten weiterhin dulden.

 

 

 

PRAXISTIPP

 

Das OLG Düsseldorf legt sehr überzeugend dar, welche Anforderungen an die Wirksamkeit einer Kündigung aus wichtigem Grund wegen wesentlicher Verschlechterung bzw. Gefährdung der Vermögensverhältnisse des Darlehensnehmers zu stellen sind. 

 

Insofern verwundert es nicht, dass die Berufung nach dem vom OLG Düsseldorf erteilten Hinweis vom 21.04.2020 seitens der Bank zurückgenommen wurde, weswegen die Entscheidung der ersten Instanz, welche die Kündigungen der Bank aus wichtigem Grund für unzulässig angesehen hatte, rechtskräftig ist.

 


Beitragsnummer: 10730

Beitrag teilen:

Beiträge zum Thema:

Beitragsicon
Krank oder Simulant?

Der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und seine Erschütterung

13.02.2024

Beitragsicon
OLG Celle zur Frage der Nichtabnahmeentschädigung der Bank

Das OLG Celle entschied, dass die Nennung von bestehenden Grundschulde der praktischen Durchführung der Besicherung diene und keine Abänderungserklärung sei.

21.03.2024

Beitragsicon
Dead companies walking – Identifikation von „Zombieunternehmen“

Auch eher unauffällige Unternehmen können ein großes Risiko für Kreditinstitute darstellen. Vor allem, wenn diese Unternehmen vom Substanzverzehr „leben".

07.02.2024

Beitragsicon
Insolvenzrecht in der Bankpraxis

Insolvenzrecht in der Bankpraxis

26.03.2024

Um die Webseite so optimal und nutzerfreundlich wie möglich zu gestalten, werten wir mit Ihrer Einwilligung durch Klick auf „Annehmen“ Ihre Besucherdaten mit Google Analytics aus und speichern hierfür erforderliche Cookies auf Ihrem Gerät ab. Hierbei kommt es auch zu Datenübermittlungen an Google in den USA. Weitere Infos finden Sie in unseren Datenschutzhinweisen im Abschnitt zu den Datenauswertungen mit Google Analytics.