Montag, 19. Oktober 2020

Kündigung wegen verstärkter Sorgfaltspflichten nach GWG

Kündigung aus sachlichem Grund i.S.d. Nr. 26 AGB-SpK wegen verstärkter Sorgfaltspflichten nach GwG

Prof. Dr. Hervé Edelmann, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Thümmel, Schütze & Partner

In seinem Beschluss vom 03.06.2020, Az. 10 O 140/20 (ZIP 2020 S. 1.515), hält das LG Düsseldorf, bestätigt durch das OLG Düsseldorf (vgl. Beschluss v. 22.07.2020, Az. I-9 W 42/19, ZIP 2020), zunächst fest, dass ein sachgerechter Grund i.S.v. Nr. 26 Abs. 1 AGB-SpK dann vorliegt, wenn die Umstände, welche die Sparkasse zur Kündigung eines Girokontos veranlasst haben, derart beschaffen und zu bewerten sind, dass ein unvoreingenommener, vernünftiger Beobachter das Verhalten der Sparkasse für eine nachvollziehbare und der Sachlage nach angemessene Reaktion halten muss. 


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Sodann hält das LG Düsseldorf, ebenfalls bestätigt durch das OLG Düsseldorf, fest, dass ein solcher Umstand bzw. sachlicher Grund in den erweiterten „verstärkten Sorgfaltspflichten“ in § 15 Abs. 3 Nr. 2 Abs. 5 GWG n.F. sowie in den sich hierdurch ergebenden erhöhten Haftungsrisiken für die Sparkasse zu erblicken ist. 

 

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Zu dem konkret zu entscheidenden Fall führt das LG Düsseldorf sodann in Übereinstimmung mit dem OLG Düsseldorf aus, dass nach der Gesetzesnovellierung des GwG nunmehr auch Geschäftsbeziehungen und Transaktionen verstärkten Sorgfaltspflichten unterliegen, wenn Drittstaaten – wie der Iran – mit hohem Risiko beteiligt sind, was z. B. dann der Fall sein kann, wenn die Vermögenswerte einer Transaktion in einem Drittstaat mit einem hohen Risiko liegen, die Vertragspartner und wirtschaftlich Berechtigten selbst aber nicht in dem Drittstaat ansässig sind. 

In diesem Zusammenhang stellten das LG sowie das OLG Düsseldorf schließlich fest, dass die ausgesprochene ordentliche Kündigung nicht zur Unzeit erfolgte. Gleichzeitig verwiesen beide Gerichte darauf, dass eine Kündigung zur Unzeit nicht unwirksam, sondern nur rechtswidrig ist und eine objektiv angemessene Kündigungsfrist in Gang setzt, weswegen eine Kündigung zur Unzeit lediglich eine zeitweise Fortsetzung der gekündigten Geschäftsverbindung erlauben würde, nicht jedoch eine dauerhafte. 

Praxistipp:

Vorstehende Entscheidungen zeigen ebenso wie die vorangegangen erörterte Entscheidung des Thüringer OLG, dass das GwG auch im Rahmen der Beendigung von Girokontenbeziehungen immer mehr eine Rolle spielt.


Beitragsnummer: 12946

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