Montag, 19. Oktober 2020

Kryptotoken – Eine Begriffsannäherung

Max Kirschhöfer, Rechtsanwalt, Thümmel, Schütze & Partner 

Der Begriff Token ist heute aus dem alltäglichen Sprachgebrauch fast nicht mehr wegzudenken. Doch was verbirgt sich eigentlich hinter dem Begriff des Token, insbesondere, wenn aus dem einfachen Token ein Kryptotoken wird bzw. bestimmte Werte (z. B. Aktien) oder (Kunden-)Datensätze tokenisiert werden? Ein Blick ins Wörterbuch hilft hier nur bedingt weiter und fördert zunächst die – rechtlich betrachtet wenig aufschlussreiche – Erkenntnis zu Tage, dass sich der Begriff von dem englischen Wort token ableitet. Dies lässt sich etwa mit Marke oder Zeichen übersetzen. Viele von Ihnen kennen den Token sicherlich auch als ein kleines technisches Gerät, das im stetigen Wechsel lange Ziffernfolgen abbildet. Diese erlauben es dem Besitzer des Token, sich durch Eingabe der angezeigten Ziffernfolge vom heimischen Büro aus in Firmennetzwerke einzuwählen. Auch dies bietet in Bezug auf Kryptotoken keine befriedigende Begriffsklärung, aber immerhin einen ersten Ansatz bei der Begriffsannäherung, wie noch zu zeigen sein wird. 

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Festzuhalten ist zunächst, dass es „das eine“ (Krypto-)Token nicht gibt. Der Begriff des Kryptotokens ist vielmehr als ein Überbegriff zu verstehen, der verschiedene Arten an Token umfasst und sollte keineswegs mit einer Kryptowährung gleichgesetzt werden (die aber ihrerseits i.d.R. auf Token basiert). Vielmehr kann ein Token – in Abhängigkeit davon, um was für eine Art von Token es sich handelt – Eigentum, einen Anteil an einem Unternehmen oder einen Kundendatensatz repräsentieren, nachdem – vereinfacht ausgedrückt – etwa der Kundendatensatz zuvor verschlüsselt oder „tokenisiert“ wurde. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn die Daten einer Kundenkarte in eine Smartphone-App eingegeben werden, dann „tokenisiert“ werden und der Kunde fortan anstatt einer physischen Plastikkarte die auf dem Smartphone „tokenisierte“ Karte einsetzt, um sich beispielsweise als Begünstigter einer Rabattaktion zu identifizieren, an der die Inhaber der Kundenkarte teilnehmen können.  

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Was in diesem (stark vereinfachten) Beispiel geschehen ist, lässt sich u. a. auf das Effektengeschäft übertragen. In diesem Fall wird aus unserem Token begrifflich ein Security-Token. Hier werden Wertpapiere kurzerhand tokenisiert und können dann (theoretisch) über die nächste Krypto-Börse gehandelt werden, was zu der (hier nicht zu beantwortenden) Frage führt, welchen aufsichtsrechtlichen Anforderungen ein Security-Token unterliegt. 

Wiederum eine „andere Art“ Token sind sog. Payment-Token, denen in aller Regel die Funktion eines „erfundenen“ Zahlungsmittels zukommt (z. B. Bitcoin). Zwar sind solche Payment-Token und Kryptowährungen keinesfalls mit einer staatlichen Währung gleichzusetzen. Ob hier aufsichtsrechtliche Tatbestände einschlägig sind, hängt aber wiederum vom konkreten Einzelfall ab und sollte einer rechtlichen Prüfung dringend unterzogen werden. Jedenfalls sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass das öffentliche Aufstellen von „Geldautomaten“, an denen Kryptowährungen erworben oder veräußert werden können, nach Ansicht der BaFin den Tatbestand des Eigenhandels (§ 1 Abs. Satz 2 Nr. 4 c KWG) bzw. des Finanzkommissionsgeschäfts (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KWG) darstellt, somit einer Erlaubnis der BaFin nach § 32 KWG bedarf und der Betrieb eines solchen „Krypto-Geldautomaten“ ohne die erforderliche Erlaubnis nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 KWG strafbar ist. 

Praxishinweis: 

Ein einheitliches Verständnis des Token gibt es nicht. Vielmehr gibt es verschiedene Arten von Token. Welche Art Token vorliegt, richtet sich dabei im Einzelfall danach, welcher „Wert“ bzw. welche Information tokenisiert wird. Im Zweifelsfalle sollte genauer untersucht werden, was genau durch den Token abgebildet wird sowie welche Möglichkeiten sich dann zum weiteren Umgang mit dem Token bieten. Denn hiervon hängt es letztlich ab, ob ein erlaubnispflichtiges bzw. sogar grundsätzlich unzulässiges Geschäft vorliegt. 


Beitragsnummer: 12948

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