Mittwoch, 25. November 2020

Vergütungsregulierung geht nun offiziell in die nächste Runde

Entwurf zur IVV zur Konsultation gestellt und RIG im Bundestag beschlossen.

Marcus Michel, Vorstand FCH Gruppe AG

 

Am 12.11.2020 hat die Aufsicht, etwas versteckt zwischen den verschiedenen Themen, GromiKV und Solv, ihren Entwurf zur Novelle der InstitutsVergV zur Konsultation gestellt. 

Diesen finden Sie hier: https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Konsultation/2020/kon_15_20_Konsultation_Rechtsverordnungen_ba.html

Mit der Institutsvergütungsverordnung in der Version 4.0 (IVV 4.0) werden im Wesentlichen die vergütungsbezogenen Neuerungen der sog. CRD V umgesetzt. Die Konsultationsfrist läuft bis zum 04.12.2020 und wahrscheinlich ist danach mit einer schnellen Umsetzung zu rechnen.

Bereits am 05. November hat der Bundestag mit der Verabschiedung des Risikoreduzierungsgesetzes erhebliche Änderungen zur Risk-Taker-Identifizierung im KWG verankert. Zeitnah ist wohl auch damit zu rechnen, dass die Bankenaufsicht ihren Entwurf zur neuen Auslegungshilfe zur IVV zur Konsultation stellt.

Für die sog. SI oder bedeutenden Institute werden die Anforderungen an die Ausgestaltung der variablen Risk-Taker-Vergütung punktuell weiter verschärft. 

Besonders betroffen sind aber alle nicht-bedeutenden Institute (LSI). Sie müssen künftig erstmals auch Risk Taker ermitteln und deren Vergütungen offenlegen. Unter bestimmten Voraussetzungen müssen sie für diese Mitarbeiter zusätzlich die besonderen Risk-Taker-Vergütungsanforderungen anwenden.

Die große Mehrheit der Banken in Deutschland bleibt auch nach den neuen Einstufungsregelungen weiter nicht-bedeutend. Gleichzeitig müssen aber auch diese Institute künftig Risk Taker ermitteln (§§ 1 Abs. 21 und 25a Abs. 5b KWG). Betroffen sind neben den Mitgliedern der Aufsichts- und Geschäftsleitungsgremien alle Führungskräfte im Senior Management, alle Leiter von wesentlichen Geschäftseinheiten und Kontrollfunktionen sowie alle Mitarbeiter mit einer individuellen Gesamtvergütung von 500.000 € oder mehr.


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Aus den neuen Risk-Taler-Anforderungen resultiert für alle nicht bedeutenden Institute zusätzlich auch eine Offenlegungspflicht zu den Vergütungssystemen. Zusätzlich zu den nach Art. 450 CRR erforderlichen Vergütungsangaben zu den künftigen Risk Takern treten auch weitere Anforderungen bezogen auf die quantitative Gesamtvergütungssituation für alle Mitarbeiter (§ 16 Abs. 2 InstitutsVergV).

Nach der neu gefassten CRR fallen die Förderbanken nun nicht mehr unter den Anwendungsbereich der IVV. Als Nicht-CRR-Institute entfallen somit für die Förderbanken künftig auch die Offenlegungsanforderungen (Art. 450 CRR) sowie die Vorschriften zu Abfindungen (§ 5 Abs. 6 InstitutsVergV).

Leasing- und Factoring-Institute werden nun nicht mehr als klassische Geschäftsbanken gesehen. Deshalb werden die Leasing- und Factoring-Institute komplett aus dem Anwendungsbereich der InstitutsVergV 4.0 herausgenommen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 InstitutsVergV). Sie müssen stattdessen nur noch „über angemessene, transparente und auf eine nachhaltige Entwicklung des Instituts ausgerichtete Vergütungssysteme“ verfügen (§ 25a Abs. 1 KWG).


Dennoch sind auch hier die Mitglieder der Aufsichts- und Geschäftsleitungsgremien als Risk Taker einzustufen (§ 1 Abs. 21 KWG). Auf Grund der Sonderregelung des § 2 Abs. 7a KWG sind die weiteren Bestimmungen zur Risk-Taker-Ermittlung gem. § 25a Abs. 5b KWG ausdrücklich nicht anzuwenden.

Es wird definitiv nicht einfacher im „Dschungel“ der Vergütungsregulierung. Insbesondere die neue, stark formale Risk-Taker-Identifizierung für alle CRR-Institute bedingt eine qualifizierte Vorbereitung, da mit einer schnellen Umsetzung für die Institute zu rechnen ist.


Beitragsnummer: 12965

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