Montag, 29. März 2021

Vereinbarung von Zusatzentgelten für Einschaltung von PayPal zulässig

Dr. Maik Kirchner, Rechtsanwalt, CBH Rechtsanwälte, Köln

 

 

Mit Urt. v. 25.03.2021, Az. I ZR 203/19, hat der BGH entschieden, dass Unternehmen für Online-Bezahlungen über „PayPal“ oder „Sofortüberweisung“ Zusatzentgelte von ihren Kunden verlangen dürfen.

 

Zivilrechtliche Vorgaben zur Bepreisung von Entgelten

 

Die Ausgestaltung von Entgelten im Bankrecht ist seit Jahren Gegenstand von Rechtsprechung und Literatur. Während die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs klassischerweise zwischen sogenannten Preishauptabreden und Preisnebenabreden unterscheidet (siehe dazu zuletzt Jordans, DZWIR 2019, 156), gelten für das Zahlungsverkehrsrecht teilweise abweichende Regelungen.

 

Dies liegt insbesondere daran, dass das Zahlungsverkehrsrecht auf europäischen Richtlinien beruht, deren Ausgestaltung eine andere Zielrichtung als das AGB-rechtliche Leitbild zur Entgeltrechtsprechung verfolgt. Mit der Umsetzung der ersten Zahlungsdiensterichtlinie in 2009 wurden die in den §§ 675c ff. BGB kodifizierten zivilrechtlichen Vorschriften für Zahlungsdienste und E-Geld geschaffen, die wiederum eine Aktualisierung durch die Payment Services Directive II (auch PSD II genannt) erfahren haben.

 

Im Zuge der Umsetzung der PSD II hat der deutsche Gesetzgeber zudem in § 270a BGB eine weitere Regelung über Entgelte für die Nutzung bargeldloser Zahlungsmittel geschaffen, die besagt, dass Händler von ihren Kunden für die Nutzung verschiedener Zahlungsinstrumente kein zusätzliches Entgelt fordern dürfen.

 

Entgelt für zusätzliche Leistungen auch im Rahmen des § 270a BGB möglich

 

Die beklagte Gesellschaft hat bei der Buchung von Tickets für die Bezahlung mit den Bezahldiensten „Sofortüberweisung“ sowie „PayPal“ ein Zahlungsentgelt von Kunden erhoben.

 


Die Wettbewerbszentrale sah dies als unzulässig an, da die entsprechenden Zahlungsmethoden von § 270a BGB, der als Marktverhaltensregel zu qualifizieren sei, erfasst würden. Das LG München I gab der Wettbewerbszentrale in erster Instanz Recht. Das mit der Berufung befasste OLG München entschied hingegen, dass die Berechnung eines zusätzlichen Zahlungsentgelts bei Zahlung per „PayPal“ und „Sofortüberweisung“ durch die Beklagte zulässig sei, da die Regelung des § 270a BGB diese beiden Zahlungsmethoden gerade nicht erfassen würde und hob das Urteil des LG München I auf.


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Der u. a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des BGH hat nun das Urteil des OLG München bestätigt und entschieden, dass Unternehmen von ihren Kunden ein Entgelt für die Zahlung mittels „Sofortüberweisung“ oder „PayPal“ erheben dürfen, wenn das Entgelt allein für die Nutzung dieser Zahlungsmittel und nicht für eine damit im Zusammenhang stehende Nutzung einer Lastschrift, Überweisung oder Kreditkarte verlangt wird.

 

Nach Auffassung des I. Zivilsenats kommt es zwar bei der Wahl des Zahlungsmittels „Sofortüberweisung“ zu einer Überweisung vom Konto des Kunden auf das Konto des Empfängers, sodass es sich um eine SEPA-Überweisung i. S. v. § 270a Satz 1 BGB handelt. Das von der Beklagten bei Wahl der Zahlungsmöglichkeit „Sofortüberweisung“ geforderte Entgelt wird nach den Feststellungen des Berufungsgerichts aber nicht für die Nutzung dieser Überweisung verlangt, sondern für die Einschaltung des Zahlungsauslösedienstes, der neben dem Auslösen der Zahlung weitere Dienstleistungen erbringt. So überprüft er etwa die Bonität des Zahlers und unterrichtet den Zahlungsempfänger vom Ergebnis dieser Überprüfung, so dass dieser seine Leistung bereits vor Eingang der Zahlung erbringen kann.

 


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Auch bei Wahl der Zahlungsmöglichkeit „PayPal“ kommt es nach den Ausführungen des BGH im Regelfall zu einer SEPA-Überweisung oder einer SEPA-Lastschrift i. S. v. § 270a Satz 1 BGB oder einem kartengebundenen Zahlungsvorgang i. S. v. § 270a Satz 2 BGB, wenn das PayPal-Konto des Zahlers kein ausreichendes Guthaben aufweist und durch eine Überweisung, Lastschrift oder Kreditkartenabbuchung aufgeladen werden muss. Auch in diesem Fall verlangt die Beklagte von ihren Kunden nach den Feststellungen des Berufungsgerichts aber kein Entgelt für die Nutzung dieser Zahlungsmittel, sondern allein für die Einschaltung des Zahlungsdienstleisters „PayPal“, der die Zahlung vom PayPal-Konto des Zahlers auf das PayPal-Konto des Empfängers durch Übertragung von E-Geld abwickelt.

 

Der Erhebung eines Entgelts für zusätzliche Leistungen steht das Verbot der Vereinbarung eines Entgelts für die Nutzung einer Lastschrift, Überweisung oder Zahlungskarte i. S. v. § 270a BGB daher nicht entgegen.

 

PRAXISTIPPS

 

  • Der BGH hat sich am Wortlaut der Vorschrift orientiert. Damit hat er die Entscheidung der Vorinstanz bestätigt, wonach der Wortlaut maßgeblich ist. Die hier streitgegenständlichen Zahlungsdienste „PayPal“ und „Sofortüberweisung“ sind in § 270a BGB nicht genannt und daher auch nicht von der Vorschrift erfasst. 
  • Die Entscheidung des BGH wird nun auch Auswirkungen für andere innovative Bezahlverfahren mit Zahlungsauslösefunktion i. S. d. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 ZAG, z. B. für „paydirekt“, haben und gleichzeitig für Rechtssicherheit sorgen. Denn „paydirekt“ beinhaltet wie „Sofortüberweisung“ zwar keine E-Geld-Zahlung, jedoch eine zahlungsauslösende SEPA-Überweisung.

Beitragsnummer: 18143

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