Montag, 25. Mai 2020

Unwirksame Zinsanpassungsklausel bei langfristigen Sparverträgen

Prof. Dr. Hervé Edelmann, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Thümmel, Schütze & Partner

 

 

Das Oberlandesgericht Dresden hat in einem Musterfeststellungsverfahren in seinem im unmittelbaren Anschluss an die mündliche Verhandlung verkündeten Stuhlurteil vom 22.04.2020 – 5 MK 1/19 (BeckRS 2020 S. 6.640) unter Hinweis auf die diesbezüglich anerkannte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. nur BGH, Urt. v. 13.04.2010 – XI ZR 197/09 sowie BGH, Urt. v. 21.12.2010 – XI ZR 52/08) entschieden, dass alle streitgegenständlichen langfristigen Sparverträge „S-Prämiensparen flexibel“ eine wirksame Zinsanpassungsregelung nicht enthielten, weswegen die hierdurch entstandene Lücke im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung geschlossen werden müsse (Rn. 52 ff.; vgl. hierzu auch Hölldampf, BB 2020 S. 265 ff.). 

 

SEMINARTIPPS

Praxisprobleme in Kontoführung & Zahlungsverkehr, 29.10.2020, Würzburg.

20. Bankrechts-Tag, 22.10.2020, Frankfurt/M.

(Un)Zulässige Bankentgelte, 24.11.2020, Frankfurt/M.

 

Sodann gelangt das OLG Dresden im Rahmen seiner weiteren Ausführungen zum Ergebnis, dass im Hinblick darauf, dass die ergänzende Vertragsauslegung sämtliche, zum jeweils einzelnen Vertragsabschluss führenden individuellen Aspekte zu berücksichtigen habe, der zum jeweiligen einzelnen Sparvertrag passende Referenzzinssatz nicht im Zuge einer Musterfeststellungsklage generalisierend für alle Verträge gleichermaßen festgestellt werden könne. Dies deshalb, weil die Umstände, die zu dem jeweiligen Vertragsabschluss geführt haben, auch bei Muster-Spar-Verträgen einer Sparkasse unterschiedlichster Art sein und daher einen jeweils völlig anders gearteten individuellen Einschlag haben können (Rn. 60). Ungeachtet dessen meint das Gericht ohne Berücksichtigung der einzelnen, zum jeweiligen konkreten Vertragsabschluss führenden Umstände sowie ohne Einholung von Sachverständigenrat umfassend darlegen zu können/müssen, dass und aus welchen Gründen der von der Verbraucherzentrale ins Spiel gebrachte Referenzzinssatz der Deutschen Bundesbank mit der Bezeichnung „WX4260“ im Rahmen der zur Ausfüllung der Lücke vorzunehmenden ergänzenden Vertragsauslegung der Passende sei (Rn. 63 ff.), was mehr als verwunderlich und zudem anmaßend ist. Noch mehr verwundern diese Ausführungen, wenn man bedenkt, dass das OLG Dresden sich im Anschluss hieran im Musterfeststellungsverfahren ausschließlich dazu berufen sieht, die Sparkasse zu verpflichten, die Zinsanpassung auf der Grundlage eines angemessenen, in öffentlich zugänglichen Medien abgebildeten Referenzzinssatz, der dem jeweiligen konkreten Geschäft möglichst nahekommt, festzulegen, was eine schlichte, unstreitige sowie von der beklagten Sparkasse anerkannte Banalität und Selbstverständlichkeit ist, wofür es einer dahingehenden Verurteilung schon allein mangels diesbezüglichem Musterfeststellungsinteresse der Verbraucherzentrale nicht bedurft hätte.

 

Sodann meint das OLG Dresden, dass die Zinsanpassung in den langfristigen Sparverträgen nicht quartalsmäßig, sondern monatlich vorzunehmen sei (Rn. 70).

 

Auch wenn der Senat auch in diesem Zusammenhang der Auffassung ist bzw. war, dass es ihm verwehrt sei, im Rahmen der Musterfeststellungsklage eine Feststellung im Hinblick auf die konkrete Methode der Zinsberechnung vorzunehmen (Rn. 70 und 73) und das OLG Dresden demgemäß auch den diesbezüglichen Antrag als unbegründet zurückwies, sah sich das OLG Dresden – auch hier ohne Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls sowie ohne Einholung von Sachverständigenrat – auch hier für verpflichtet, umfassend darzulegen, dass und weswegen seiner Auffassung nach die Parteien im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung eine Zinsanpassungsklausel gewählt hätten, die nicht einen gleichbleibenden absoluten, sondern einen relativen Abstand des Vertragszinses zum Referenzzinssatz gewählt hätten (Rn. 74 ff.).

 

Sodann hält das OLG Dresden im Rahmen seiner Ausführungen zur Verjährungsproblematik fest, dass ein etwaiger vertraglicher Anspruch des Sparers auf Zahlung von zu wenig ausgeschütteten Zinsen frühestens ab dem Zeitpunkt der wirksamen Beendigung des Sparvertrages fällig wird und daher der Anspruch des Sparers auf Nachzahlung erst bzw. frühestens zu diesem Zeitpunkt i. S. v. § 199 Abs. 1 Nr. 1 entsteht. Dabei stützt sich das OLG Dresden allein auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den sogenannten Altsparbuchfällen (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 04.06.2002 – XI ZR 361/01; Rn. 87 ff.), wohlwissen, dass diese für langfristige Sparverträge nicht ganz passend ist.

 

Schließlich erachtet das OLG Dresden auch den Antrag der Verbraucherzentrale auf Feststellung für unbegründet, wonach allein die widerspruchslose Zinsgutschrift im Sparbuch nicht dazu führe, dass das Umstandsmoment für die Verwirkung als gegeben anzunehmen ist. Dies deshalb, weil sich eine solche generalisierende Aussage verbiete (Rn. 98 ff.). Denn Verwirkung könne u. a. dann z. B. eingreifen, wenn das Nachtragen der Zinsen in einer Situation erfolgte, in der die Höhe des Zinses bereits im Streit war (Rn. 102).

 

Hiervon unabhängig nimmt das OLG Dresden in Rn. 28 bis 50 zu unterschiedlichen Zulässigkeitsfragen einer Musterfeststellungsklage Stellung. Dabei sind insbesondere die Ausführungen des OLG Dresden zu der Frage interessant, welche Anträge, Ansprüche oder Rechtsverhältnisse i. S. v. § 606 ZPO von den Feststellungszielen abhängig sind (Rn. 34 ff.). Diesbezüglich folgt das OLG Dresden nicht der Auffassung der beklagten Sparkasse, wonach Ansprüche und Rechtsverhältnisse keine statthaften Feststellungsziele seien. Vielmehr könnten nach Ansicht des OLG Dresden auch die rechtliche Würdigung typischer Tatsachenkonstellationen und damit auch eine Rechtsfrage Gegenstand einer Feststellung sein. 

 

PRAXISTIPP

 

Insgesamt ist festzuhalten, dass das OLG Dresden in seinem Urt. v. 22.04.2020 die Musterfeststellungsklage zunächst nur insofern für begründet erachtet, als es festhält, dass die betroffenen langfristigen Sparverträge wirksame Zinsanpassungsregelungen nicht enthalten, was vor dem Hintergrund der zwischenzeitlich ergangenen diesbezüglichen BGH-Rechtsprechung von niemandem ernsthaft anders gesehen wurde.

 

Auch bei dem weiteren Punkt, hinsichtlich welchem das OLG Dresden die Musterfeststellungsklage für begründet erachtet, handelt es sich um eine schlichte Banalität und Selbstverständlichkeit, die ebenfalls von niemandem ernsthaft in Frage gestellt wird/wurde. Denn dass die durch die fehlende wirksame Zinsanpassungsklausel auftretende Lücke im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung auszufüllen ist, wobei die Zinsanpassung monatlich auf der Grundlage eines angemessenen, in öffentlich zugänglichen Medien abgebildeten Referenzzinssatzes, der dem konkreten Geschäft möglichst nahekommt, vorzunehmen ist, wurde von niemandem ernsthaft in Zweifel gezogen und hätte insofern auch keiner Verurteilung bedurft. 

 

Soweit das OLG Dresden allerdings darüber hinaus den Feststellungsantrag der Verbraucherzentrale für begründet erachtet hat, wonach die Verjährung etwaiger Zinsnachforderungsansprüche mit wirksamer Beendigung des Sparvertrages zu laufen beginnt, ist dies für die betroffene Sparkasse bei der Behandlung sämtlicher betroffenen Sparverträge insofern von Relevanz, als sämtliche Zinsnachforderungsansprüche aktuell noch nicht verjährt sind, weswegen die betroffene Sparkasse zur Herbeiführung des Verjährungsbeginns genötigt ist, – soweit noch nicht gesehen – sämtliche Sparverträge – soweit möglich und zulässig – zu kündigen.

 

Auch wenn das OLG Dresden ansonsten die weiteren Feststellungsanträge der Verbraucherzentrale als unbegründet zurückgewiesen hat, kommt den „sonstigen“, für die Entscheidung vom 22.04.2020 unmaßgeblichen Ausführungen des OLG Dresden zum vermeintlich passenden Referenzzinssatz sowie zur vom OLG Dresden bevorzugten „Relativen-Abstands-Methode“ insofern Bedeutung zu, als etwaige Instanzgerichte sich in den Einzelverfahren der Sparer gegen die Sparkasse hieran orientieren könnten. Dabei sollten die Instanzgerichte jedoch bedenken, dass die „sonstigen“ Ausführungen des OLG Dresden nicht frei von Bedenken sind. 

 

Soweit nämlich das OLG Dresden den von der Verbraucherzentrale favorisierten leitenden Durchschnittswert der letzten zehn Jahre (WX4260) als den durchaus geeigneten Referenzzinssatz ansieht, wird man dem OLG Dresden in diesem Punkt nicht ohne Weiteres folgen können. Denn zum einen ist festzuhalten, dass das OLG Dresden bei der ergänzenden Vertragsauslegung den mutmaßlichen Parteiwillen weder in sachlicher noch in zeitlicher Hinsicht konkret festgestellt, sondern lediglich einen ihm passenden „theoretischen“ Parteiwillen unterstellt hat, was grob fehlerhaft ist. Zum anderen hat das OLG Dresden, anders als der Bundesgerichtshof sowie anders als die zuvor mit den Zinsanpassungsklauseln bei langfristigen Sparverträgen befassten Gerichte, von der Einholung von Sachverständigenrat bewusst Abstand genommen, was ebenfalls grob fehlerhaft ist. Letzteres erfolgte wohl nur deswegen, weil das OLG Dresden ganz offenkundig die Befürchtung hatte, dass ein hinzugezogener Sachverständiger die Ausführungen des OLG Dresden in mehrfacher Hinsicht in Frage gestellt bzw. als falsch hingestellt hätte (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 21.12.2010 – XI ZR 52/08, BeckRS 2011 S. 3.031, Rn. 26, wo der BGH selbst anregt, dass das Berufungsgericht sich im Zurückverweisungsverfahren „sachverständig beraten“ lassen sollte und was das OLG Köln im Zurückverweisungsverfahren auch getan hat; vgl. hierzu OLG Köln, Urt. v. 18.06.214 – 13 U 27/06, BeckRS 2014 S. 12.544, wo der Sachverständige unter Berücksichtigung der Vertragsprämissen, insbesondere bei Sparverträgen mit einer Laufzeit von 15 Jahren, einen Referenzzinssatz für Spareinlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist von vier Jahren als angemessen und den Vertragsparteiwillen entsprechend angesehen hatte. Dies deshalb, weil sich anderenfalls angesichts der klassischen Zinsstruktur, wonach längerfristige Laufzeiten zu einer höheren Verzinsung führen, ein zu hoher Zins zu Gunsten der klagenden Sparerin ergeben hätte).

 

Was wiederum die Ausführungen des OLG Dresden zur Zugrundelegung des relativen statt des absoluten Abstandes zwischen dem anfänglich vereinbarten variablen Zinssatz zum maßgeblichen Referenzzinssatz im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses anbelangt, so sind diese in sich inkonsequent und vermögen ebenfalls nicht zu überzeugen. Dies gilt umso mehr, als das OLG Dresden die Zugrundelegung des relativen Abstandes im Wesentlichen bzw. ausschließlich damit begründet, dass bei Zugrundelegung des relativen Abstandes eine Zahlungspflicht des Sparers im Sinne eines Verwahrentgelts vermieden werden würde. Dabei dürfte es zwischenzeitlich der einhelligen Auffassung in der Literatur entsprechen, dass bei bereits bestehenden „Alt-Sparverträgen“ ebenso wie bei bereits bestehenden „Alt-Darlehensverträgen“ schon allein im Wege der Auslegung festgestellt werden kann, dass Parteien bei Vertragsabschluss niemals angedacht hätten, dass der Sparer als Darlehensgeber im Rahmen eines Sparvertrages einen Negativzins im Sinne eines Verwahrentgelts an die Bank als Darlehensnehmerin bezahlt oder dass der Darlehensgeber für die Gewährung eines Darlehens an den Darlehensnehmer eine Vergütung entrichtet. Hiervon unabhängig übersieht das OLG Dresden, dass es in der Regel dem übereinstimmenden Parteiwillen bei Vertragsschlüssen jedweder Art und insbesondere bei Abschluss von Sparverträgen entspricht, dass die Parteien grundsätzlich davon ausgehen, dass die Bank die bei Vertragsschluss festgelegte feste Marge dauerhaft einnimmt (so auch Hölldampf, BB 2020 S. 265, 266 sowie Furche/Götz, WM 2019 S. 2.219, 2.298). Dies gilt umso mehr als es im Rahmen einer Vertragsauslegung offenkundig ist, dass die Parteien einen relativen Abstand bei Abschluss der Sparverträge schon allein deswegen nicht zugrunde gelegt hätten, weil der Sparer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit dann der Bank bei steigenden Zinsen keinen immer größer werdenden Gewinn zugesprochen hätte. Dies hätten aber die Vertragsparteien tun müssen, wenn sie einen relativen Abstand unterstellen wollten. Schließlich führt die Zugrundelegung des relativen Abstands zu einer durch nichts gerechtfertigten Störung des bei Vertragsabschluss vereinbarten Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung. 

 

Was schließlich die Verjährungsfrage anbelangt, so hat das OLG Dresden zur Rechtfertigung seiner Auffassung lediglich die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den sogenannten Altsparbuchfällen zugrunde gelegt; ein Sachverhalt, welcher nach hiesiger Auffassung mit den Nachforderungsansprüchen von Sparern bei langfristen Sparverträgen nicht vergleichbar ist. Denn anders als in sogenannten Altsparbuchfällen ist dem Sparer langfristiger Sparverträge von Anfang an die vereinbarte bzw. nicht vorhandene Zinsanpassungsklausel bekannt. Zudem ist ihm aufgrund der Übersendung der jährlichen Kontoauszüge bereits von Anfang an positiv bekannt, welcher (Guthabens-)Zinssatz seinem Sparvertrag gutgeschrieben wird und schließlich werden Zinsgutschriften in der Regel im Rahmen der jährlichen Steuererklärungen berücksichtigt, weswegen dem Sparer, anders als in den sogenannten Altsparbuchfällen, auch aus diesem Grunde positiv bekannt ist/war, dass und welche Zinsen er auf seinen Sparvertrag gutgeschrieben bekommt. Macht der Sparer somit Jahre später Nachzahlungsansprüche gestützt darauf gelten, dass sein Sparvertrag keine wirksame Zinsanpassungsklausel enthält, dann ist festzuhalten, dass dieser vertragliche Anspruch auf Nachzahlung vermeintlich zu gering ausbezahlter Zinsen bereits jährlich entstanden ist, weswegen etwaige Nachzahlungsansprüche auch jederzeit hätten geltend gemacht werden können. Würde man auch in Fällen dieser Art die Verjährung erst dann zu laufen beginnen lassen, wenn der Sparvertrag durch Kündigung oder Auszahlung des Sparguthabens beendet ist, dann würden sämtliche Verjährungsfristen ohne sachlichen Grund ausgehebelt werden (so auch LG Frankfurt, Urt. v. 11.01.2019 – 2-18 O 211/18, mit Anmerkung Edelmann, BTS Bankrecht 2019 S. 93 f.), was nach hiesiger Auffassung zu einer nicht gerechtfertigten Besserstellung des Sparers führen würde.

 

Insgesamt kann festgehalten werden, dass, bis auf die Verjährungsthematik, die vom OLG Dresden aufgeworfenen sonstigen Problemfragen erst in den Einzelprozessen geklärt werden, was die Sinnhaftigkeit der von der Verbraucherzentrale angestrengten Musterfeststellungsklage zweifelhaft werden lässt.

 


Beitragsnummer: 8891

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