Aktuelle Rechtsfragen zu Immobiliar-Verbraucherdarlehen: WKR, VFE u.a.

Aktuelles zur VFE • Beendigung von Darlehensverträgen • Praxisfragen zur Kreditvergabe: „Kreditwürdigkeitsprüfungs-Joker“ • Update zum Widerruf • Aktuelle Rechtsprechung

Aktuelle BGH-Entscheidungen zu Immobiliar-Verbraucherdarlehen betonen die Bedeutung korrekter Widerrufsbelehrungen und detaillierter Angaben zur Vorfälligkeitsentschädigung (VFE) in den Verträgen. Fehlerhafte Widerrufsbelehrungen ermöglichen Verbrauchern ein „ewiges“ Widerrufsrecht, den sog. Widerrufsjoker. Im Urteil vom 03.12.2024 (XI ZR 75/23) entschied der BGH, dass unzureichende Angaben zur rechtlich geschützten Zinserwartung im Vertrag zum Verlust des VFE-Anspruchs führen können. Besonders Altfälle und ältere Vertragsformulare bergen deshalb erhebliche Risiken. Daher müssen Banken jetzt handeln, um hohe finanzielle Nachteile zu vermeiden. Daraus ergibt sich als Handlungsbedarfe: präzise Vertragsgestaltung, umfassende Verbraucheraufklärung sowie klare Berechnungsmethoden, insbesondere bei ersparten Risiko- und Verwaltungskosten.

Seminarnummer: SE2505068
Interessant für die Bereiche: Kreditgeschäft & Immobilienfinanzierung, Bankrecht

Update zum Widerruf bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen

  • Neue Entwicklungen und Streitfragen rund um das Widerrufsrecht
  • Befristete Laufzeiten: Welche Auswirkungen haben sie auf das Widerrufsrecht?
  • Konsequenzen aufgrund fehlerhafter Berechnung des effektiven Jahreszinses

 Aktuelles zur Vorfälligkeitsentschädigung (VFE)

  • Auswirkungen der aktuellen BGH-Rechtsprechung 
    • Angaben im Darlehensvertrag versus Verlust des Anspruchs auf VFE: Was ist bei den Altfällen bzw. Altvertragsformularen zu zwingend beachten?!
    • zum „Vorfälligkeitsjoker“
  • Aufwandspauschalen: Welche rechtlichen Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
  • Bleiben VFE-Klauseln auch in Zukunft durchsetzbar oder droht eine weitere Einschränkung?

 Beendigung von Darlehensverträgen

  • Vorzeitige Rückzahlung: Rechtliche Rahmenbedingungen und Herausforderungen für Banken
  • Kündigungsgründe aus Bankensicht: Was tun, wenn Darlehensnehmer Mitwirkungshandlungen verweigern?
  • Anspruch auf Zinsprolongation: Vertragsverlängerung als Option oder zunehmendes Verbraucherschutz-Risiko?

 Praxisfragen zur Kreditvergabe – „Kreditwürdigkeitsprüfungs-Joker“

  • § 505d BGB als Angriffsfläche für Verbraucheranwälte gegen die Kreditwürdigkeitsprüfung – welche Risiken bestehen?
  • Kreditwürdigkeitsprüfung nach Umsetzung der EBA-Guidelines in MaRisk: Nachweise, Dokumentation und Stresstest-Szenarien – was ist erforderlich?
  • Objektprüfung: Welche Rolle spielen ESG-Kriterien?
  • Anforderungen an eine nachhaltige Kreditvergabe:
    • Berücksichtigung von ESG-Kriterien im Kreditprozess
    • Welche Kunden- bzw. Objektinformationen und Unterlagen sind erforderlich (z. B. Energieausweis) und wie sind diese zu dokumentieren?
  • Umsetzung in der Praxis: Welche regulatorischen Anpassungen sind für die Kreditprozesse erforderlich?

Aktuelle und praxisrelevante Rechtsprechung 

  • Überblick über die neuesten Urteile und ihre Auswirkungen auf die Bankpraxis 
  • Welche rechtlichen Entwicklungen sind in den kommenden Monaten zu erwarten?

09:30 - 12:30 Uhr

Tilman Hölldampf

Rechtsanwalt
Thümmel, Schütze & Partner Rechtsanwälte

Sein Schwerpunkt liegt in der Beratung und anwaltlichen Vertretung u.a. von Banken und Sparkassen zu allen Fragen rund um die Fallstricke im Kreditrecht. Er ist auch langjähriger erfahrener Referent und Autor von Publikationen zum Kreditrecht, u.a., regelmäßig im FCH Banken-Times SPEZIAL Bankrecht.

Peter Freckmann

Syndikusrechtsanwalt Bereich Recht & Compliance

Rechtsanwalt mit dem Tätigkeitsschwerpunkt im (Verbraucher-)Kredit- und Kreditsicherungsrecht, insbesondere zur Grundschuld,ehemaliger Syndikusrechtsanwalt in einem Kreditinstitut, seit vielen Jahren Referent und Autor bei FCH.

Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten

Prof. Dr. Hervé Edelmann

Darlehensvertrag und Bausparvertrag sind keine verbundenen Verträg

Prof. Dr. Hervé Edelmann

Angabe der Telefonnummer bei Fernabsatzvertrag!

Prof. Dr. Hervé Edelmann

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