EU-Geldwäsche-Update 2024: Unverzichtbares Wissen für Verpflichtete!

Überblick zu den neuesten Änderung der Geldwäschebekämpfung: KYC 2.0 mit erweiterten Identifikationspflichten • Neues zu wB, Meldepflichten, Barzahlungen & Krypto-Sektor

Der Rat der Europäischen Union hat am 30. Mai 2024 ein Paket zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (AML/CFT) mit neuen Vorschriften in sechste Richtlinie zur Bekämpfung der Geldwäsche (AML) beschlossen. „Mit der Verordnung werden erstmals EU-weit die Vorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche umfassend harmonisiert und somit Schlupflöcher für Betrüger geschlossen“, erklärt der EU-Rat in einer Mitteilung, denn mit den strengeren Vorschriften sollen die Mechanismen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung deutlich verbessert werden.

Dazu werden die Vorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche auf neue Verpflichtete ausgeweitet, wie etwa auf den Großteil des Kryptosektors, auf Händler von Luxusgütern sowie auf Fußballvereine und -agenten. Die neuen Gesetze sehen neue verstärkte Sorgfaltsmaßnahmen und Kontrollen der Kundenidentität (KYC 2.0) vor. In der Verordnung werden daneben auch weitere Regelungen zum wirtschaftlichen Eigentum und eine Obergrenze von 10.000 EUR für Barzahlungen sowie überarbeitete Bestimmungen für die zentralen Meldestellen, die Aufsichtsbehörden und das Transparenzregister festgelegt.

Wie bereits bekannt, sieht das Maßnahmenpaket zudem die Einrichtung einer neuen Europäischen Behörde zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung vor, die direkte und indirekte Aufsichtsbefugnisse über Finanzinstitute mit hohem Risiko haben wird. Die Authority for Anti-Money Laundering and Countering the Financing of Terrorism (AMLA) wird ihre Arbeit Mitte 2025 in Frankfurt am Main aufnehmen. Diese soll sicherstellen, dass die Verpflichteten ihren Verpflichtungen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor nachkommen und dazu auch befugt sein, bei systematischen oder wiederholten Verstößen gegen die Vorschriften Geldbußen zu verhängen, um damit die Einhaltung der neuen Regeln sicherzustellen und die Wirksamkeit des Rahmens zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu erhöhen.

Die Geldwäsche-Verordnung wird zwar „erst“ drei Jahre nach ihrem Inkrafttreten anwendbar sein und für die Umsetzung der Richtlinie haben die Mitgliedstaaten zwei bis drei Jahre Zeit, doch wissen Sie, dass die umfassenden weiteren Verschärfungen die Notwendigkeit der Implementierung weiterer Sicherungsmaßnahmen neue Prozessgestaltung oder jedenfalls Anpassungen in den bestehenden Abläufen fordern.

Es ist jetzt Zeit, Ihr Institut auf die Vorgaben der 6. Geldwäsche-Richtlinien vorzubereiten! Dieses Kursseminar richtet sich an die CCO, die Geldwäschebeauftragten und deren Vertreter, den verantwortlichen Mitarbeitenden in den Geldwäschebereichen der Institute sowie an die Revisoren, die diese Bereiche prüfen.

 

Seminarnummer: SE2407022
Interessant für die Bereiche: Bankrecht, Compliance

Programmauszug:

  • Kundenidentifikation 2.0 (KYC) mit erweiterten Identifikationspflichten
  • Klarstellungen zur Ermittlung des wirtschaftlich Berechtigten
  • Verschärfungen zu Meldepflichten und Barzahlungsobergrenzen
  • Überblick zu dem neuen einheitlichen Regelwerk
  • Befugnisse der Neuen EU-Behörde für die Geldwäschebekämpfung
  • Neues zum Krypto-Sektor
  • Ausblick: Neuen Entwicklungen zur Geldwäschebekämpfung

10:00 - 11:30 Uhr

Dr. Dominik Brückel

Handels- und Gesellschaftsrecht/ Bank- und Kapitalmarktrecht
AWADO Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht & Geldwäschebeauftragter der AWADO Rechtsanwaltsgesellschaft mbH mit Schwerpunkt auf Compliance und Bank- und Kapitalmarktrecht sowie Process Owner des Hinweisgebersystems 360

Geldwäsche in der Strafrechtspraxis

Dr. Hans Ernst Richter

Geldwäsche und das AML-Paket der EU: Was erwartet uns?

Stephanie Kamp LL.M.

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Film + Seminardokumentation
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22.07.2024
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Ihr Dozent

Dr. Dominik Brückel
Handels- und Gesellschaftsrecht/ Bank- und Kapitalmarktrecht
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