Montag, 30. November 2020

Rückstellungen – Bilanzierungsspielraum mit Augenmaß

Die Prüfung der Rückstellungen bei Kreditinstituten durch die Interne Revision

Thomas Gerlach, Stv. Abteilungsleiter Interne Revision, Sparkasse Bad Hersfeld-Rotenburg


Rückstellungen sind nach dem Handelsgesetzbuch (HGB) für ungewisse Verbindlichkeiten, drohende Verluste oder bestimmte Kosten zu bilden[1], sie sind in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrages anzusetzen[2]. Schon diese Formulierung lässt einen gewissen Spielraum in der Bewertung von Rückstellungen erkennen.

 

Die Bewertungsanforderung des Erfüllungsbetrags impliziert ferner die Einrechnung von zu erwartenden Kostensteigerungen, deren Umfang ebenfalls nur sachgerecht angenommen werden kann. Des Weiteren ist bei Laufzeiten ab einem Jahr eine Abzinsung der Rückstellung vorzunehmen.

 

Kreditinstitute werden zudem mit einigen speziellen Fragestellungen konfrontiert, etwa der Feststellung eines Rückstellungsbedarfs für das Zinsbuch oder auch bezüglich der erteilten offenen Kreditzusagen. Schon dieser kurze Überblick lässt diverse Prüfungsansätze für die Interne Revision erkennen, die der Beitrag näher erläutert und zu denen er Prüfungshinweise gibt. 

 

I. Angemessene Regelungen

 

Auch für die Bearbeitung von Rückstellungen bilden sachgerechte Arbeitsanweisungen die Grundlage. Im Rahmen einer Aufbauprüfung zu diesem Thema sollten daher zunächst die arbeitsordnenden Unterlagen betrachtet werden.

 

Das Institut muss klare Zuständigkeiten festlegen, die für die Berechnung, die Bilanzierung und künftige Folgebewertungen von Rückstellungen gelten. Sinnvollerweise nimmt dabei der Bereich Rechnungswesen (Finanzbuchhaltung, Banksteuerung, je nach hausinterner Bezeichnung) die zentrale Rolle ein. Auch die anderen Fachabteilungen sind als Informations- und Datenlieferanten einzubeziehen. Beispielhaft sei die Personalabteilung für Pensions-, Altersteilzeit- oder Urlaubsrückstellungen genannt, ebenso der Kreditbereich für bestimmte Drohverlustrückstellungen oder das eigene Gebäudemanagement für unterlassene Instandhaltungen, die zeitnah nach dem Bilanzstichtag nachgeholt werden.

 


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Beitragsnummer: 6818

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