IKSPraktiker
IKS-Praktiker ist die Fachzeitschrift, die Revision, Compliance & Beauftragtenwesen, Recht & Regulatorik und das interne Kontrollsystem vereint – weil IKS alle betrifft! Der IKS-Praktiker versorgt Sie mit aktuellen Fachinformationen und neuen Trends aus dem Bereich der Revisionspraxis, zu bankrechtlichen und bankaufsichtlichen Fragestellungen rund um die Themenbereiche Recht und Compliance. Besonders wichtig ist hierbei der Praktikeransatz, denn stets werden die Problemfelder und Themen in die Arbeitsabläufe integriert und bieten so dem Lesenden die Möglichkeit, das Problem im Kontext seiner praktischen Arbeit und dessen Konsequenzen am Einzelfall oder für die Prozessorganisation seines Hauses präsentiert zu sehen.
EDITORIAL
Liebe Leserinnen und Leser,
Rundschreiben 05/2023 (BA), 7. MaRisk-Novelle, MaRisk 8.0 – oder wie auch immer; auf jeden Fall mal wieder neue MaRisk und mal wieder die Frage, was nun Klarstellungen sind, die „nur“ im Detail die derzeitige Verwaltungspraxis der BaFin beschreiben und damit unmittelbar nach Veröffentlichung anzuwenden sind und was Änderungen, die neue Anforderungen mit sich bringen und deren Implementierung „erst“ bis zum 01.01.2024 zu erfolgen hat – also „nichts Neues unter der Sonne“? Sie als Fach- und Führungskräfte aus den Bereichen Revision, Compliance, Beauftragtenwesen sowie Organisation und IT wissen, dass das höchstens die halbe Wahrheit ist. Die MaRisk sind zwar „nur ein Rundschreiben der BaFin“ (ja wirklich: kein Gesetz, nicht einmal eine Verordnung, sondern sogenannte normeninterpretierende Verwaltungsvorschriften, die eine Selbstbindung der deutschen Aufsicht gegenüber den Finanzinstituten darstellen, mit dem Ziel, der Aufsichtsbehörde eine konsistente Anwendung gegenüber den Finanzinstituten zu ermöglichen und Rechts- und Planungssicherheit zu schaffen), entfalten als de facto verbindliche Auslegung des § 25a Abs. 1 KWG („ordnungsmäßige Geschäftsorganisation“, „angemessenes und wirksames Risikomanagement“) aber durchaus große Wirkung. Schließlich sind sie über § 29 Abs. 1 KWG Gegenstand der Jahresabschlussprüfung einer Bank und gerade die Anpassungen/Änderungen werden erfahrungsgemäß die Knackpunkte bei den kommenden aufsichtlichen (Sonder-)Prüfungen nach § 44 Abs. 1 KWG sein.
Und da sind wir dann auch (wieder) bei „Compliance“ im eigentlichen Wortsinn: „to comply with“ lässt sich schließlich mit „etwas einhalten“, „etwas erfüllen“ oder „sich nach etwas richten“ übersetzen. Und das in mehrerlei Hinsicht: denn auch die BaFin setzt mit der MaRisk-Novelle das um, was sie bereits zuvor mit ihrer Compliance-Erklärung gegenüber der EBA angekündigt hatte, nämlich die Leitlinien der EBA für die Kreditvergabe und -überwachung und geht diesbezüglich auch neue Wege. Teilweise enthalten die MaRisk nun nur Verweise, die zu den betreffenden Passagen der EBA-Leitlinien führen, was eine Recherche im Originaltext der EBA-Leitlinien erfordert. Alle anderen Passagen wurden dagegen – wie bisher in den MaRisk generell üblich – so überarbeitet, dass sie selbst die Anforderungen vollumfänglich wiedergeben. Ob sich hier eine Trendwende abzeichnet, bleibt abzuwarten – unwahrscheinlich ist es aber nicht.
Dass die Banken sich auch bezüglich dieser MaRisk-Novelle wieder „compliant zeigen“ werden/müssen, das brauche ich Ihnen, den Lesern des IKS-Praktiker, gegenüber eigentlich gar nicht erwähnen – das ist wie Wasser aus dem Kanal ins Meer tragen.
Herzliche Grüße und viel Spaß bei der Lektüre des IKS-Praktiker
Ihr Jan B. Töppe, Sprecher der Geschäftsführung der AWADO GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft