FACHZEITSCHRIFTEN


IKSPraktiker

IKS-Praktiker ist die Fachzeitschrift, die Revision, Compliance & Beauftragtenwesen, Recht & Regulatorik und das interne Kontrollsystem vereint – weil IKS alle betrifft! Der IKS-Praktiker versorgt Sie mit aktuellen Fachinformationen und neuen Trends aus dem Bereich der Revisionspraxis, zu bankrechtlichen und bankaufsichtlichen Fragestellungen rund um die Themenbereiche Recht und Compliance. Besonders wichtig ist hierbei der Praktikeransatz, denn stets werden die Problemfelder und Themen in die Arbeitsabläufe integriert und bieten so dem Lesenden die Möglichkeit, das Problem im Kontext seiner praktischen Arbeit und dessen Konsequenzen am Einzelfall oder für die Prozessorganisation seines Hauses präsentiert zu sehen.


EDITORIAL

Liebe Leserinnen und Leser,

Rundschreiben 05/2023 (BA), 7. MaRisk-Novelle, MaRisk 8.0 – oder wie auch immer; auf jeden Fall mal wieder neue MaRisk und mal wieder die Frage, was nun Klarstellungen sind, die „nur“ im Detail die derzeitige Verwaltungspraxis der BaFin beschreiben und damit unmittelbar nach Veröffentlichung anzuwenden sind und was Änderungen, die neue Anforderungen mit sich bringen und deren Implementierung „erst“ bis zum 01.01.2024 zu erfolgen hat – also „nichts Neues unter der Sonne“? Sie als Fach- und Führungskräfte aus den Bereichen Revision, Compliance, Beauftragtenwesen sowie Organisation und IT wissen, dass das höchstens die halbe Wahrheit ist. Die MaRisk sind zwar „nur ein Rundschreiben der BaFin“ (ja wirklich: kein Gesetz, nicht einmal eine Verordnung, sondern sogenannte normeninterpretierende Verwaltungsvorschriften, die eine Selbstbindung der deutschen Aufsicht gegenüber den Finanzinstituten darstellen, mit dem Ziel, der Aufsichtsbehörde eine konsistente Anwendung gegenüber den Finanzinstituten zu ermöglichen und Rechts- und Planungssicherheit zu schaffen), entfalten als de facto verbindliche Auslegung des § 25a Abs. 1 KWG („ordnungsmäßige Geschäftsorganisation“, „angemessenes und wirksames Risikomanagement“) aber durchaus große Wirkung. Schließlich sind sie über § 29 Abs. 1 KWG Gegenstand der Jahresabschlussprüfung einer Bank und gerade die Anpassungen/Änderungen werden erfahrungsgemäß die Knackpunkte bei den kommenden aufsichtlichen (Sonder-)Prüfungen nach § 44 Abs. 1 KWG sein.

Und da sind wir dann auch (wieder) bei „Compliance“ im eigentlichen Wortsinn: „to comply with“ lässt sich schließlich mit „etwas einhalten“, „etwas erfüllen“ oder „sich nach etwas richten“ übersetzen. Und das in mehrerlei Hinsicht: denn auch die BaFin setzt mit der MaRisk-Novelle das um, was sie bereits zuvor mit ihrer Compliance-Erklärung gegenüber der EBA angekündigt hatte, nämlich die Leitlinien der EBA für die Kreditvergabe und -überwachung und geht diesbezüglich auch neue Wege. Teilweise enthalten die MaRisk nun nur Verweise, die zu den betreffenden Passagen der EBA-Leitlinien führen, was eine Recherche im Originaltext der EBA-Leitlinien erfordert. Alle anderen Passagen wurden dagegen – wie bisher in den MaRisk generell üblich – so überarbeitet, dass sie selbst die Anforderungen vollumfänglich wiedergeben. Ob sich hier eine Trendwende abzeichnet, bleibt abzuwarten – unwahrscheinlich ist es aber nicht.    

Dass die Banken sich auch bezüglich dieser MaRisk-Novelle wieder „compliant zeigen“ werden/müssen, das brauche ich Ihnen, den Lesern des IKS-Praktiker, gegenüber eigentlich gar nicht erwähnen – das ist wie Wasser aus dem Kanal ins Meer tragen.

 

Herzliche Grüße und viel Spaß bei der Lektüre des IKS-Praktiker

Ihr Jan B. Töppe, Sprecher der Geschäftsführung der AWADO GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft


UNSERE BEITRÄGE AUS DEM INHALTSVERZEICHNIS

Aufbau eines effizienten IKS im IT-Bereich

Kontrollaspekte auf Basis BAIT, mit besonderem Fokus auf Rezertifizierung und den „High Level Controls“ für die Administratoren

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Sollmaßnahmenkatalog: von der Anforderung bis zur Umsetzung

Anforderungen aus Tz. 3.6 und Tz. 3.7 BAIT sowie AT 7.2 Tz. 2 MaRisk – mit Verwei-sen auf VAIT und MaGo, KAIT und KAMaRisk sowie ZAIT

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Aktuelle Schwerpunkte banken-/versicherungsaufsichtlicher IT-Prüfungen

Aktuelle Schwerpunkte aufsichtlicher IT-Prüfungen

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Verpflichtende Umsetzung der BCBS 239 für Institute unter EZB-Aufsicht

Vorstellung der Konsultation vom 24.07.2023 und kritische Würdigung der Auswirkungen für SI (Significant Institutions) und LSI (Less Significant Institutions).

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Praktische Konkordanz: Hinweisgeberschutzgesetz versus Datenschutz

Der Schutz der Identität des Hinweisgebers kann infolge nicht gesetzgeberischer Regelung vom datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch unterlaufen werden

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Unser Herausgebergremium besteht aus folgenden Mitgliedern

  • Christian König
    Rechtsanwalt, Hauptgeschäftsführer Verband der Privaten Bausparkassen e.V. und Geschäftsführender Direktor der Europäischen Bausparkassenvereinigung
  • Inci Metin
    Rechtsabteilung Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA), Paris
  • Davor Brcic
    Prokurist, Bereichsleiter Recht/Beauftragtenwesen, Volksbank in der Region eG
  • Jürgen Büschelberger
    Bundesbankdirektor, Regionalbereichsleiter Banken und Finanzaufsicht, Deutsche Bundesbank, Hauptverwaltung in Bayern
  • Prof. Dr. Jürgen Ellenberger
    Vizepräsident, Vorsitzender Richter des XI. Zivilsenats, Bundesgerichtshof, Karlsruhe
  • Thomas Gerlach
    Stv. Abteilungsleiter Interne Revision, Sparkasse Bad Hersfeld-Rotenburg
  • Stefan Kern
    Mitglied des Vorstands, Volksbank Trossingen
  • Dr. Stephan R. Lauer
    Leiter Interne Revision, KfW
  • Marko Mohrenz
    Bereichsdirektor Interne Revision Volksbank, Münsterland Nord eG
  • Dr. Michael Schiwietz
    Bereichsleiter Revision, Deutsche Kreditbank AG
  • Jan B. Töppe
    Geschäftsführer, Wirtschaftsprüfer AWADO GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft
  • Dr. Gebhard Zemke
    Partner, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater Leiter Banken und Finanzdienstleister BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

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Es wird Wertbeständigkeit des Preises vereinbart. Als Maßstab zur Berechnung der Wertbeständigkeit dient der vom Statistischen Bundesamt in Deutschland verlautbarte jährliche Verbraucherpreisindex oder ein an seine Stelle tretender Index. Dabei werden die Werte aus Abteilung 10 (Bildungswesen) des Gesamtindizes zugrundegelegt. Der Preis wird analog der ausgewiesen prozentualen Veränderungsraten des Index Bildungswesen jeweils vom Vorvorjahr zum Vorjahr prozentual angepasst. Die Anpassungen erfolgen prozentual 1:1 nach oben (Erhöhung) oder nach unten (Senkung) entsprechend den ausgewiesenen Indexveränderungen. Alle Veränderungsraten werden auf eine Dezimalstelle gerechnet. Die jeweilige Veränderung wird dem Kunden mit der Jahresrechnung mitgeteilt und tritt jeweils zur neu laufenden Aboperiode im aktuellen Kalenderjahr in Kraft. Der oben genannte Index und seine Veränderungen können auf www.destatis.de nachvollzogen werden.
Das bedeutet, dass ein Abopreis von z.B. 100 Euro im Jahr auf 103 Euro im Jahr ab der nächsten jährlichen Abrechnungsperiode (etwa im Jahr 2024) steigt, wenn sich am 1.1.2024 eine Veränderung des Index um +3% von 2022 auf 2023 ergeben hat.

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